Ein Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste ist nicht i.S. des § 52 Abs. 3 GKG auf eine Geldleistung gerichtet, weshalb der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist.

Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen1.
Nach diesen Grundsätzen einer typisierenden Schätzung ist -unabhängig vom jeweils einschlägigen Hebesatz- auch für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug selbst dann zu verfahren, wenn der Träger des Verlustabzugs seinen Gewerbebetrieb eingestellt hat und der Abschluss des Liquidationsverfahrens aber noch aussteht2.
Der Einwand der klagenden Steuerpflichtigen, für sie falle aufgrund der erweiterten Kürzung ihres Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) keine Gewerbesteuer an, kann bereits deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil sich ihr gewerbesteuerrechtliche Status im Zeitverlauf ändern und deshalb eine zukünftige Nutzung ihrer gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge nicht ausgeschlossen werden kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Juni 2015 – I E 4/15