Nach § 3 Nr. 25 GewStG 1991/1999/2002 sind von der Gewerbesteuer Wirtschaftsförderungsgesellschaften befreit, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG 1991/1996/1999/2002 sind von der Körperschaftsteuer Wirtschaftsförderungsgesellschaften befreit, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden.
Die Vorschrift bezweckt eine Strukturverbesserung durch Förderung der Wirtschaft. Unternehmen sollen Anreize geboten werden, sich in einer bestimmten Region anzusiedeln oder ihren Betrieb zu erweitern. Dabei sind die im Gesetz genannten Fördermaßnahmen nicht abschließend; vielmehr sind vergleichbare gleichgerichtete Maßnahmen ebenfalls begünstigt1. Voraussetzung ist aber zum einen eine „Förderung der Wirtschaft“, zum anderen muss es sich um Tätigkeiten handeln, die eine vergleichbare Zielrichtung haben.
Zu diesen Regelungsvoraussetzungen und zu diesem Regelungszweck hat der Bundesfinanzhof sich in seinem zitierten Urteil in BFHE 211, 117, BStBl II 2006, 141 eingehend geäußert und dem hat sich auch die Vorinstanz mit ebenfalls gründlichen Erwägungen angeschlossen. Die Gegebenheiten des Streitfalls und das Vorbringen der Klägerin veranlassen den Bundesfinanzhof nicht, davon abzurücken, so dass es, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, genügt, die Kerngedanken jener Entscheidung noch einmal aufzugreifen und im Übrigen auf diese zu verweisen:
Von der Steuerbegünstigung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002 sind nur fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt. Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen dagegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigkeiten zum Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt. Ebenso wenig fallen direkte und indirekte materielle Hilfen an ansiedlungswillige Unternehmen unter § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002.
Mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002 rückt der Gesetzgeber nicht vom Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit ab und erklärt jedwede wirtschaftliche Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaften auch zu Lasten bereits bestehender Unternehmen für steuerbefreit. Vielmehr begünstigt er nur Tätigkeiten der Wirtschaftsförderungsgesellschaften, die nach Inhalt und gefördertem Personenkreis allenfalls zu einer geringen Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, und die durch die damit einhergehende Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer Region hinzunehmen ist.
Diese Maßstäbe stimmen weitgehend mit der Verwaltungspraxis2 überein.
Nach diesen Maßstäben verneinte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall, dass es sich bei der klagenden, im städtischen Besitz befindlichen W-GmbH um eine steuerbegünstigte Wirtschaftsförderungsgesellschaft handel: Das Finanzgericht hat dazu festgestellt, dass die W-GmbH langfristige Mietverträge zu marktüblichen Konditionen sowohl mit staatlichen Mittel- und Oberbehörden als auch mit privaten Unternehmen geschlossen hat, ohne dass ein erkennbarer (ggf. wirtschaftsfördernder) Bezug zu einer Ansiedlung oder einer Erweiterung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten vorgelegen hätte. Die W-GmbH hat sich zudem als persönlich haftende Gesellschafterin an einer kommunalen Grundstücksgesellschaft beteiligt und hierbei Dienstleistungen der Grundstücksbewirtschaftung übernommen. Sie ist damit in unmittelbarem Wettbewerb zu vergleichbaren privaten Vermietern und Vermietungsunternehmen getreten. Dass eine derartige Wettbewerbssituation vom Finanzgericht nicht konkret ermittelt oder festgestellt worden ist, tut dabei nichts zur Sache; es genügt, wie der Bundesfinanzhof vielfach zu der vergleichbaren Ausgangslage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 der Abgabenordnung) im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerbefreiung beispielweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 KStG zum Ausdruck gebracht hat3, eine potentielle Wettbewerbssituation. Für die Situation des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002 und damit auch des § 3 Nr. 25 GewStG 1991/1999/2002 kann nichts anderes gelten.
Allein aufgrund der vorgenannten Aktivitäten hat sich die W-GmbH nicht auf eine entsprechende wirtschaftsfördernde Tätigkeit beschränkt. Da solches von § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002 jedoch verlangt wird, entfällt hiernach eine Steuerbefreiung. Ob es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dabei auf den Umfang der befreiungsschädlichen Aktivitäten ankommt4, kann dahinstehen; nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die W-GmbH in nicht unbeträchtlicher und deshalb auch nicht in ggf. zu vernachlässigender Weise befreiungsschädliche Aktivitäten entwickelt5. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, aus welchen Gründen die W-GmbH sich „am Markt“ betätigt hat; auch wenn dafür wirtschaftlich „vernünftige“ Gründe bestehen mögen, lassen diese die erstrebte Steuerbefreiung entfallen. Und es braucht auch nicht mehr auf die -vom Finanzgericht bejahte- Frage eingegangen zu werden, ob gleichermaßen die Beteiligung der W-GmbH an der Betriebsgesellschaft des Lokalfunksenders befreiungsschädlich ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. März 2015 – I R 91/12
- vgl. BT-Drs. 12/4487, S. 60, 61, sowie BFH, Urteile vom 26.02.2003 – I R 49/01, BFHE 202, 97, BStBl II 2003, 723; vom 03.08.2005 – I R 37/04, BFHE 211, 117, BStBl II 2006, 141[↩]
- BMF, Schreiben in BStBl I 1996, 54[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 07.05.2014 – I R 65/12, BFHE 245, 517; vom 31.07.2013 – I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, jeweils m.w.N.[↩]
- verneinend z.B. Hessisches FG, Urteil vom 03.09.2013 – 4 K 965/11, EFG 2014, 1225; bejahend z.B. OFD München und Nürnberg, Verfügung vom 15.05.2003, DStR 2003, 1525; zum Problem auch Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 5 Rz 322 f.[↩]
- s. dazu Gosch/Heger, ebenda, m.w.N.[↩]