Gewerbesteuermessbescheid – und der laufende Streit um den Vorauszahlungsbescheid

Der Gewerbesteuermessbescheid ersetzt gemäß § 68 FGO für das betreffende Jahr den Vorauszahlungsbescheid zum Gewerbesteuermessbetrag und werden damit zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Gewerbesteuermessbescheid – und der laufende Streit um den Vorauszahlungsbescheid

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ersetzt der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid i.S. des § 68 FGO.

Denn die Vorschrift des § 68 FGO erfodert nicht etwa die Nämlichkeit des Streitgegenstands, sondern setzt lediglich voraus, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch Erlass des neuen Verwaltungsakts seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind. Dies ist der Fall, wenn an die Stelle eines Gewerbesteuermessbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) ein Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG) tritt; denn dieser Bescheid ersetzt jenen1.

Hat das Finanzgericht indessen den geänderten Streitgegenstand im Rubrum seiner Entscheidung nicht aufgenommen, obwohl es die Ersetzung der Gewerbesteuermessbescheide für Zwecke der Vorauszahlungen durch die Gewerbesteuermessbescheide erkannt hatte und über letztere auch entscheiden wollte, liegt insoweit eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Gemäß § 107 FGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils und des Beschlusses, auch das Rubrum und die darin enthaltene Bezeichnung des Streitgegenstands2. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist der Bundesfinanzhof für die Berichtigung zuständig geworden3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2019 – III R 39/17

  1. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40, unter II. 1., m.w.N.; BFH, Beschluss vom 26.11.2008 – X B 3/08, BFH/NV 2009, 410, unter II. 2.b[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.2010 – V B 99/09, BFH/NV 2010, 911, Rz 21[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 1/13, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 479, Rz 35, m.w.N.[]
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