Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Der Streitwert ist in Verfahren u.a. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG i.d.F. vor dem 2. KostRMoG; heute § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Danach ist der Streitwert mit dem Gesamtbetrag der streitigen Gewerbesteuer bemessen, da die Gewerbesteuermessbescheide, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, Verwaltungsakte darstellen, die auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sind.
Der Streitwert des allein gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichteten Verfahrens ist nicht um den Betrag der vom Kostenschuldner ggf. zu beanspruchenden Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu mindern.
ach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 52 Abs. 3 GKG (i.d.F. vor dem 2. KostRMoG) ist für die Bemessung des Streitwerts nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Dies gilt sowohl zugunsten wie auch zu Lasten des jeweiligen Kostenschuldners.
So sind u.a. die folgenden Umstände nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen:
- Wenn der Steuerpflichtige begehrt, eine Einnahme nicht im Streitjahr, sondern erst im Folgejahr zu erfassen, ist als Streitwert die volle steuerliche Auswirkung im Streitjahr anzusetzen, ohne eine Gegenrechnung mit den gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen im Folgejahr vorzunehmen1;
- Begehrt der Steuerpflichtige erfolglos den Abzug zusätzlicher Vorsteuern, weil er seine Tätigkeit für unternehmerisch hält, mindert sich der mit der Höhe der streitigen Vorsteuerbeträge identische Streitwert nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige nunmehr die Möglichkeit hat, Rechnungen, in denen er für seine Tätigkeit Umsatzsteuer ausgewiesen hat, zu berichtigen und dadurch künftig Umsatzsteuererstattungen zu erlangen2.
Umgekehrt sind -zugunsten des Kostenschuldners- beispielsweise die folgenden Umstände nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen:
- Auswirkungen, die die Entscheidung im Streitjahr für gleichgelagerte Sachverhalte in den Folgejahren hat3;
- Auswirkungen, die sich in Folgejahren aus Absetzungen für Abnutzung ergeben4;
- Auswirkungen, die sich -über die in dem allein angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer hinaus- dadurch ergeben würden, dass ein Erfolg der Klage einen Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zur Folge hätte5, sofern nicht zusätzlich auch die Bescheide angefochten sind, in denen sich der Verlust auswirken würde6.
Vorliegend beeinflusst die vom Kostenschuldner möglicherweise noch zu erlangende Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG zwar sein finanzielles Interesse an der Durchführung des Verfahrens; die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Festsetzungen gehörten aber nicht zu den Steuerbeträgen, um die in dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar gestritten wurde. Daher müssen sie nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben.
Nichts anderes gilt im Übrigen auch für positive Auswirkungen, die sich aus einer Gewerbesteuerzahllast über den einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug auf die Einkommensteuer ergeben7.
Auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.09.20118 kann sich der Kostenschuldner nicht berufen. In den dortigen Streitjahren war die Vorschrift des § 35 EStG noch nicht anwendbar. Dementsprechend hat der BFH in diesem Beschluss lediglich ausgeführt, der Hinweis der dortigen Erinnerungsführerin auf § 35 EStG führe nicht zum Erfolg der Erinnerung, weil diese Vorschrift noch nicht anzuwenden sei. Dieser kurzen Äußerung kann -zumal angesichts der unter aa dargestellten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung- nicht der Inhalt beigemessen werden, dass die Möglichkeit, Gewerbesteuerbeträge auf eine nicht streitgegenständliche Einkommensteuerfestsetzung anrechnen zu lassen, nach Eröffnung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 35 EStG Einfluss auf die Höhe des Streitwerts in Gewerbesteuersachen hätte.
Aus der vom Kostenschuldner angeführten Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 i.d.F. des 2. KostRMoG folgt für die Entscheidung über die vorliegende Erinnerung nichts anderes. Danach ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf.
Zum einen ist diese Vorschrift erst am 1.08.2013 in Kraft getreten und damit für die Kosten des vorliegend zuvor anhängig gewordenen Verfahrens noch nicht einschlägig (vgl. Art. 50 des 2. KostRMoG; § 71 Abs. 1 GKG).
Zum anderen beschränkt sich der Regelungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift auf „Anhebungen“ des Streitwerts. Dass diese Beschränkung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, lässt sich auch den Gesetzesmaterialien entnehmen9. Vorliegend begehrt der Kostenschuldner indes eine Minderung des Streitwerts, die jedenfalls nicht auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gestützt werden kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – X E 20/15
- BFH, Entscheidungen vom 24.01.1958 – VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 21.04.1989 – IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; und vom 10.06.1999 – IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608[↩]
- BFH, Beschluss vom 10.02.1987 – V E 1-2/87, BFH/NV 1987, 388[↩]
- BFH, Entscheidungen vom 08.08.1958 – VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; und vom 11.11.1992 – IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.01.1985 – IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173[↩]
- BFH, Beschluss vom 06.03.1987 – VI R 73/84, BFH/NV 1987, 456[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.09.2003 – III E 1/03, BFH/NV 2004, 74[↩]
- vgl. hierzu zutreffend FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2008 – 7 Ko 1955/08, EFG 2009, 686[↩]
- BFH, Beschluss vom 26.09.2011 – VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/11471, 245[↩]