Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (= 1, 2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 ist -unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens- nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt1.
Angesichts dessen kann eine Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht mehr nur vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig ist.
Eine personelle Verflechtung erfordert einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen2. Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung3, und es in dieser Konstellation darauf ankommt, ob die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig, sog. Durchgriffsverbot4.
Ferner ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der für die Betriebsaufspaltung maßgebende Einfluss auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung bestehen kann5.
Angesichts dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung im Streitfall erfüllt sind. Die Klägerin war nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100 % an der Betriebsgesellschaft, der X-GmbH, beteiligt. Fragen zum für eine Beherrschung erforderlichen Umfang der Beteiligung stellen sich damit von vornherein nicht. Auch bei mittelbarer Beteiligung bedarf es darüber hinaus keiner gesonderten Vereinbarung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen, die die Beherrschung sicherstellen müsste. Ferner kommt es auch nicht darauf an, dass, wie die Revision vorträgt, eine Beherrschung durch die Klägerin nicht „gewünscht“ gewesen sei. Es genügt vielmehr, dass sie tatsächlich in der Lage war, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen6.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Januar 2015 – I R 20/14
- BFH, Beschluss vom 24.01.2012 – I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, m.w.N.[↩]
- Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 820[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 1176; BFH, Beschluss vom 26.02.1998 – III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258; BFH, Urteil vom 16.09.1994 – III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312[↩]
- vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 1176; BFH, Beschluss in BFH/NV 1998, 1258; BFH, Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; s. auch BFH, Urteil vom 22.10.1986 – I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117; BFH, Urteile vom 20.05.1988 – III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; vom 20.05.2010 – III R 28/08, BFHE 229, 566, BStBl II 2014, 194[↩]
- vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 1998, 1258; zur Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft s. auch BFH, Urteile vom 28.11.2001 – X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363; und vom 27.08.1992 – IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134; BFH, Beschluss vom 22.01.1988 – III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 08.11.1971 – GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63[↩]