Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG 2002 der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG 2002 der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge. Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (u.a.) die nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG 2002 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 unberücksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

§ 9 Nr. 2a GewStG 2002 sieht eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nur vor für Gewinne aus Anteilen an einer nicht (gewerbe-)steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft. Normzweck ist es, eine doppelte Besteuerung ausgeschütteter Gewinne mit Gewerbesteuer sowohl beim Anteilseigner als auch bei der Kapitalgesellschaft zu verhindern, nicht hingegen, die einmalige Erhebung von Gewerbesteuer auf Beteiligungseinkünfte zu vermeiden. Gewinnausschüttungen aus Vermögen, dessen Erwirtschaftung nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer (bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft) geführt hat, sind diesem Normzweck soweit das Gesetz nicht wiederum ausdrücklich eine Rückausnahme vorsieht (so für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S. des § 3 Nr. 23 GewStG 2002)- nicht zuzuordnen1. In Einklang damit und dem eindeutigen Regelungswortlaut werden sowohl die Gewinne aus Anteilen an unbeschränkt persönlich von der Gewerbesteuer befreiten Kapitalgesellschaften als auch solchen Kapitalgesellschaften von der Kürzung ausgenommenen, die auf der Grundlage einer bestimmten Tätigkeit („insoweit“) einer lediglich beschränkt persönlichen bzw. sachlichen Steuerbefreiung unterliegen2. Dass ein Gewerbetreibender auf dieser Grundlage mit Erträgen aus einer sog. Schachtelbeteiligung in gleicher Weise steuerpflichtig ist, wie mit Erträgen aus sog. Streubesitz, widerspricht dem nicht; faktisch ist eine Doppelbelastung der Erträge mit Gewerbesteuer hier wie dort ausgeschlossen. Aus dem BFH-Beschluss in BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181, der von dem Gedanken getragen ist, bei der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft eine Einmalbesteuerung zu gewährleisten, ergibt sich nichts anderes.
Die beschränkt persönliche bzw. sachliche Steuerbefreiung des § 3 Nr.20 Buchst. c GewStG 2002, die den konkreten Betreiber einer dort genannten Einrichtung begünstigt3, entwickelt auf dieser Grundlage auch keine „Fernwirkung“, wonach sie einem nicht entsprechend begünstigten Ausschüttungsempfänger zugutekäme. Die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Gesellschaften, die nicht der sachlichen und personellen Verknüpfung nach der Art einer Betriebsaufspaltung gleichsteht4, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Der Ausschüttungsempfänger selbst „betreibt“ keine im vorgenannten Sinne begünstigte Einrichtung, auch dann nicht, wenn er die Ausschüttungen voraussichtlich in weitere Beteiligungen investiert5. Zwar könnte der Zweck des § 3 Nr.20 GewStG 2002, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten6 es rechtfertigen, die Befreiungswirkung auf solche Ausschüttungsempfänger auszuweiten, die wie nach ihrem Vortrag die Klägerin- Ausschüttungserträge zur Finanzierung weiterer begünstigter Betriebe ansammeln. Für eine derartige Ausweitung bietet jedoch der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Anhalt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Januar 2012 – I B 34/11
- s. z.B. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz 18[↩]
- zur Terminologie z.B. BFH, Beschluss vom 10.03.2010 – I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181; BFH, Urteil vom 22.06.2011 – I R 59/10, BFH/NV 2012, 61; s. zu § 3 Nr.20 Buchst. c GewStG 2002 ausdrücklich BFH, Urteil vom 29.03.2006 – X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, zu II.03.e cc der Gründe[↩]
- z.B. BFH, Beschluss in BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181; s.a. BFH, Beschluss vom 08.09.2011 – I R 78/10, BFH/NV 2012, 44[↩]
- s. insoweit BFH, Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661[↩]
- vgl. insoweit zur nicht ausreichenden sog. Tätigkeitsergänzung BFH, Urteil vom 04.06.2003 – I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; s.a. FG Münster, Urteil vom 18.11.2010 – 3 K 1272/08 G,F, EFG 2011, 722; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011 – 2 K 2720/08[↩]
- BFH, Urteile vom 22.10.2003 – I R 65/02, BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300; vom 22.06.2011 – I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892[↩]