Immobilienverpachtung an ein Altenheim

Nach § 3 Nr. 20 GewStG sind Altersheime und Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit, so etwa wenn 40% der Leistungen an Grundsicherungsempfänger erbracht werden (§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG). Diese Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG findet allerdings keine Anwendung für die gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an ein Alten- und Pflegeheim, sofern zwischen den Vertragsbeteiligten keine Betriebsaufspaltung besteht.

Immobilienverpachtung an ein Altenheim

In dem Fall des Finanzgerichts Münster ist die Klägerin eine GbR, die eine ihr gehörende Immobilie an eine Schwestergesellschaft vermietete. Die Schwestergesellschaft überließ die Immobilie wiederum entgeltlich an eine weitere Gesellschaft, die auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft bestand wegen überwiegend identischer Gesellschafterbeteiligungen eine Betriebsaufspaltung. Aufgrund dessen erzielte die Klägerin – trotz vermögensverwaltender Tätigkeit – gewerbliche Einkünfte. Sie beanspruchte, ihre Gewinne von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG freizustellen, da Gleiches auch für die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims gelte.

Das Finanzgericht Münster sah die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung der Vermietungstätigkeit der Klägerin als nicht gegeben an. Sie selbst betreibe kein Alten- und Pflegeheim im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Zwar werde bei einer Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung für das Betriebsunternehmen aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch auf das Besitzunternehmen übertragen. Allerdings bestehe im Streitfall nur eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der zwischengeschalteten Schwestergesellschaft, nicht aber auch zur Betreiberin des Alten- und Pflegeheims. Auch zwischen der Schwestergesellschaft und der Heimbetreiberin liege keine Betriebsaufspaltung vor, die es gebieten würde, die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Klägerin „durchzureichen“.

Für die Fälle der Betriebsaufspaltung hat der zwar der Bundesfinanzhof1 die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung für das Betriebsunternehmen auch auf das Besitzunternehmen für zulässig gehalten.

Ausgehend davon, dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit von Betriebs- und Betriebsunternehmen die genuin vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und so über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, hält der Bundesfinanzhof es in diesen Fällen für gerechtfertigt, im Wege einer einheitlichen bzw. zusammenfassenden Betrachtung die Gewerbesteuerfreiheit des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen zu erstrecken. Denn beide Unternehmen seien dann in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, die gem. § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG steuerbegünstigen Leistungen zu erbringen und entsprechende Erträge zu erzielen.

Die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze sind nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch über den Fall der Betriebsaufspaltung hinaus nicht auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende übertragbar.

So hat etwa das Niedersächsische Finanzgericht2 nach Auffassung des Finanzgerichts Münster zu Recht herausgestellt, dass mit dem richterrechtlich geschaffenen Institut der Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde. Fehle jedoch diese „Infektion“ bzw. „Abfärbung“, weil die beteiligten Gesellschaften von sich aus gewerblich tätig sind, bestehe kein Anlass, die Gewerbesteuerfreiheit im konkret entschiedenen Fall von der Organträgerin auf die Organgesellschaft zu erstrecken.

Aus diesen Gründen scheitert nach Auffassung des Finanzgerichts Münsters auch im vorliegenden Fall die Erstreckung der für die Seniorenresidenz bestehenden Gewerbesteuerbefreiung auf die grundbesitzende Klägerin. Denn die Seniorenresidenz ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 EStG genuin gewerblich tätig. Es handelt sich um rechtlich selbstständige Steuersubjekte, die entsprechend der von ihnen gewählten Rechtsform den entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften unterliegen. Für die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit fehlt es wegen der nicht vorhandenen Betriebsaufspaltung zwischen diesen beiden Gesellschaften an dem verbindenden Element („Infektion“ bzw. „Abfärbung“), das es rechtfertigen würde, die Tätigkeiten beider Gesellschaften im Wege einer Gesamtbetrachtung dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Tätigkeiten beider Gesellschaften im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der Seniorenresidenz gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen, und deshalb der Normtelos des § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG berührt ist, zwingt nicht dazu, die Erträge aus der Verpachtung des Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freizustellen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. November 2010 – 3 K 1272/08 G,F

  1. BFH, Urteil vom 29.03.2006 – X R 59/00, BStBl. II 2006, 661[]
  2. Nds. FG, Urteil vom 19.03.2009 – 6 K 441/08, EFG 2009, 853[]