Die Kürzung gilt nur für die Seeschifffahrt. Binnenschifffahrtsunternehmen können die Begünstigung des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 nicht in Anspruch nehmen. Den Tatbestand des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 erfüllen nur Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fällt nur
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