Die in § 10a GewStG geregelte Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages gebietet in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen keine generelle Billigkeitsmaßnahme.
Auslöser des Ausgangsverfahrens zu der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde war die Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gemäß § 10a GewStG durch
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