Ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, ist nach einem aktuellen urteil des Finanzgerichts Münster insoweit gewerblich tätig mit der Folge, dass die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag.
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