In Steuerbescheiden festgesetzte Steuern sind – sofern die Vollziehung des Bescheides nicht ausgesetzt wird – auch dann zu zahlen, wenn der Bescheid mit Einspruch und Klage angefochten wird. Wird der Bescheid infolge der Klage aufgehoben, stehen dem Steuerpflichtigen neben einer Rückzahlung der geleisteten Steuern hierauf auch Prozesszinsen zu. Dies gilt, wie jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg urteilte, auch im Rahmen von Gewerbesteuerzahlungen im Rahmen einer (zunächst von der Finanzverwaltung nicht anerkannten) gewerbesteuerpflichtigen Organschaft.
Eine Organgesellschaft, der gegenüber eine Gewerbesteuer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt worden ist, kann damit wegen ihrer Beteiligtenstellung in dem Steuerrechtsstreit auch dann Prozesskosten beanspruchen, wenn die Gewerbesteuer innerhalb des Organkreises anfällt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 9 LB 50/09











