Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag vorbehaltlich der Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.

Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Das sind – neben weiteren Fallgruppen wie Veräußerung von Beteiligungen, Spitzenausgleich etc.1 – u.a. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind2. Bei Vorgängen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung stehen, ist daher zu differenzieren, ob sie als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns gewerbesteuerfrei oder als Teil des laufenden Gewinns in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen sind.
Im Rahmen dieser Prüfung geht der Bundesfinanzhof in ständiger, wenn auch teilweise kritisch gewürdigter Rechtsprechung davon aus, dass die Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter nach § 89b HGB zum laufenden Gewinn gehören, da er seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist3.
Die Rechtsanwendung thematisiert die Ansprüche aus § 89b HGB in diesem Zusammenhang v.a. deshalb besonders, weil sie die Vertragsbeendigung voraussetzen, in vielen Fällen tatsächlich mit einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zusammenfallen, schließlich über § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG hinsichtlich des Einkommensteuertarifs wie Veräußerungsgewinne begünstigt werden und insofern den Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen zumindest nahestehen, während gleichzeitig gerade die zuletzt genannten Vorschriften zeigen, dass der Anspruch aus § 89b HGB für sich genommen einkommensteuerlich nicht Teil eines Veräußerungsgewinns sein kann.
Allerdings wäre der Umkehrschluss, dass ein Anspruch stets dann zum Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gehört, wenn es sich nicht um einen Anspruch nach § 89b HGB handelt, ein Fehlschluss. Vielmehr gibt es ohne Weiteres sonstige Forderungen, die weder Ansprüche nach § 89b HGB noch Teil eines etwaigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns sind, wenn sie nämlich sonst zum laufenden Betrieb gehören.
Diese Frage kann sich überhaupt nur stellen, wenn eine Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder Teilbetriebs vorliegt. Sollte es daran bereits fehlen, wäre die streitige Zahlung, da andere Ausnahmetatbestände nicht ersichtlich sind, in jedem Falle gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Das gälte unabhängig davon, ob es sich um einen Anspruch aus § 89b HGB oder einen sonstigen Anspruch handelt. Eine Rechtsfrage, die sich auf Umfang und Grenzen des § 89b HGB, gleich ob aus zivilrechtlichem oder steuerrechtlichem Blickwinkel, bezieht, wäre in diesem Falle nicht streitentscheidend.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. März 2016 – X B 142/15