Vortragsfähiger Gewerbeverlust – und die fehlende Gewerbesteuerpflicht

Ohne eine bestehende Gewerbesteuerpflicht darf kein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a Satz 6 GewStG festgestellt werden.

Vortragsfähiger Gewerbeverlust – und die fehlende Gewerbesteuerpflicht

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.

Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer1. Ist die sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht entstanden, können weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch Gewerbesteuer festgesetzt und auch kein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt werden. Besteht im Abzugsjahr noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht, wirkt sich die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gewerbesteuerlich daher nicht aus. Nach einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.01.20112 wird im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG zur Vermeidung von Härten allerdings die nach der Betriebseröffnung erfolgende und daher der Gewerbesteuer unterliegende gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung dann insoweit nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, als die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag zuvor nicht gemindert hat.

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Da die Tätigkeit der GmbH im hier entschiedenen Fall im Streitjahr über Vorbereitungsmaßnahmen für die Betriebseröffnung nicht hinausgegangen ist, unterlag sie noch nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust war daher nicht festzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. März 2015 – IV R 38/12

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 03.04.2014 – IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 68[]
  2. BStBl I 2011, 152[]