Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Der Bundesfinanzhof versagt den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag.

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dem steht für den Bundesfinanzhof nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21.08.20131 das Bundesverfassungsgericht erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 €.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei2. Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das Finanzgericht im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Falle eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt3.

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Die Schätzung des Finanzgerichts

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an4. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat5. Die Kompetenz, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, steht nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht allein dem BVerfG zu, das von dieser Möglichkeit nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe Gebrauch machen darf6.

Die Rechtsprechung, nach der vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm oder eines Gesetzes eine Interessenabwägung bzw. ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen erfordert, ist mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs. 4 GG vereinbar, solange die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung die Regel, die sofortige Vollziehung hingegen die Ausnahme bleibt7. Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen8.

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Solidaritätszuschlag - und der Steuerermäßigungsbetrag für gewerbliche Einkünfte

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Finanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder eines Steuergesetzes angerufen hat.

Die Anrufung des BVerfG durch ein Finanzgericht führt nicht dazu, dass der BFH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts auszugehen hat9. Das aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet für den BFH keine Bindung an die finanzgerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn sie durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert ist10. Der BFH ist deshalb aufgrund des Vorlagebeschlusses eines Finanzgerichts nicht gehindert, bei der vor der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug den Vorrang einzuräumen11.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des Finanzgericht12 im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH13 überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten. Der Vorlagebeschluss des Finanzgericht12 enthält jedenfalls keine neuen, in den Entscheidungen des BFH bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung, die eine Verfassungswidrigkeit des SolZG begründen könnten. Die gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs14 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen15.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist schon deshalb abzulehnen, weil das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einer Aufhebung der Vollziehung vorrangig ist.

Das SolZG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und kann daher bis zu einer Entscheidung des BVerfG Geltung beanspruchen. Am Vollzug des SolZG besteht wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Bescheide über den Solidaritätszuschlag würde zu einer faktischen Außerkraftsetzung des SolZG und damit zu Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe führen. Nach der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik über das Steueraufkommen beliefen sich die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag 2009 auf ca. 11,92 Mrd. €, 2010 auf 11,71 Mrd. €, 2011 auf 12,78 Mrd. €, 2012 auf 13,62 Mrd. €, 2013 auf 14,37 Mrd. €, 2014 auf 15,04 Mrd. € und 2015 auf 15,93 Mrd. €. Der vorläufige Rechtsschutz könnte nicht auf einzelne Steuerpflichtige oder Jahre beschränkt werden.

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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Die Einnahmeausfälle bei einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden zwar durch § 361 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO begrenzt werden. Danach sind bei Steuerbescheiden die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies hat zur Folge, dass die Vollziehung der Bescheide über den Solidaritätszuschlag regelmäßig nicht auszusetzen oder aufzuheben ist, soweit der Solidaritätszuschlag -wie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit- im Wege des Steuerabzugs nach § 1 Abs. 2 SolZG i.V.m. §§ 38 ff. des Einkommensteuergesetzes einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde oder Vorauszahlungen auf den Solidaritätsabschlag nach § 1 Abs. 4 SolZG festgesetzt wurden. Die damit verbundene Einschränkung der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung (AdV) schließt es aber nicht aus, dass aufgrund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt erhebliche, eine geordnete Haushaltsführung beeinträchtigende Einnahmeausfälle entstehen können. Das gilt insbesondere deshalb, weil auch die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer angefochten werden kann, soweit sie ihn betrifft16, und sich ein Steuerpflichtiger damit zugleich gegen den Einbehalt des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn wenden kann. Bescheide über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind ebenfalls mit Einspruch anfechtbar, mit der Folge, dass insoweit eine AdV möglich ist. Letztlich können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen17.

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Solidaritätszuschlag 2007

Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012, das sich nur darauf richtet, den Solidaritätszuschlag nicht entrichten zu müssen.

Im Streitfall kommt hinzu, dass nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 714,72 € nur ein zu entrichtender Solidaritätszuschlag von 23,32 € verblieb und die Zahlung zu keiner signifikanten Belastung der Antragsteller führte.

Eine Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 hinsichtlich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von 714,72 € ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO nötig erscheint. Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i.S. der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen18. Wesentliche Nachteile sind gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde19. Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO festgelegte Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen bzw. bei Vorauszahlungen ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren20.

Im Streitfall sind keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die den Antragstellern drohen könnten, wenn die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 nicht aufgehoben wird. Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragsteller durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht.

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Der hinterzogene Solidaritätszuschlag - und seine Verzinsung

Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht21. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen nur dann zur Bejahung wesentlicher Nachteile, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat22. Ein solcher Vorlagebeschluss ist jedoch durch den BFH nicht ergangen.

Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte in Betracht. Anhaltspunkte hierfür sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 2016 – II B 91/15

  1. Nds. FG, Beschluss vom 21.08.2013 – 7 K 143/08[]
  2. BFH, Urteile vom 21.07.2011 – II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.03.2014 – III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032; vom 15.04.2014 – II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; vom 25.11.2014 – VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; jeweils m.w.N.[]
  4. BFH, Beschlüsse vom 21.11.2013 – II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207[]
  5. BFH, Beschlüsse vom 01.04.2010 – II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1988 – 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1992 – 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2013 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639[]
  10. BVerfG, Beschluss in HFR 2013, 639[]
  11. vgl. BFH, Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 18[]
  12. Nds. FG, Beschluss in DStRE 2014, 534[][]
  13. vgl. BFH, Urteile vom 21.07.2011 – II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und – II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685[]
  14. in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und in BFH/NV 2011, 1685[]
  15. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2013 – 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11[]
  16. vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2005 – VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890[]
  17. vgl. BFH, Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 30[]
  18. BFH, Beschluss vom 23.04.2012 – III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.[]
  19. BFH, Beschluss vom 22.12 2003 – IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, m.w.N.[]
  20. BFH, Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.[]
  21. vgl. BFH, Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173[]
  22. BFH, Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173[]
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Verfassungswidrige Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer?