Kirchensteuer für den Ehegatten

Das Bundesverfassungsgericht hat insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer richteten.

Kirchensteuer für den Ehegatten

Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).

Das Bundesverfassungsgericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt1 und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet sind. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann2. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden3. Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Weiterlesen:
Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10

  1. vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01, DVBl 2002, 1624[]
  2. vgl. BVerfGE 19, 268, 282[]
  3. vgl. auch BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, BStBl II 2006, 274, 277 m.w.N.[]