Eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat zu erfolgen, wenn ein Feststellungsbeteiligter die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandsgewinns angefochten hat und über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden kann.

Wird ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid samt der Einspruchsentscheidung einem Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben, ist die von diesem als Bescheidadressat erhobene Klage auch dann zulässig, wenn er durch die angefochtene Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist und daneben eine vorrangige Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO besteht1.
Eine solche Klagebefugnis bestand aufgrund der Einzelbekanntgabe der angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung im Streitfall auch für den Beigeladenen. Da Streitgegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre auch die Höhe des Gesamtgewinns ist, über die einheitlich zu entscheiden ist, ist der Beigeladene als klagebefugter und auch gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerter Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden2.
Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der dem Streitfall vergleichbaren Situation, dass eine Klagebefugnis sämtlicher Feststellungsbeteiligter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO besteht und nur einzelne Feststellungsbeteiligte Klage gegen solche Feststellungen erheben, die alle Feststellungsbeteiligten betreffen3.
Soweit der Kläger als Argument gegen die Beiladung des Mitgesellschafters anführt, dieser sei nicht Gesellschafter der GbR gewesen, ist dem bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Der Mitgesellschafter ist als Feststellungsbeteiligter in den angefochtenen Bescheiden genannt. Der Kläger hat die Bescheide nur hinsichtlich der Höhe und Verteilung des Gesamtgewinns sowie nicht anerkannter Sonderbetriebsausgaben angefochten. Es steht damit für die Streitjahre bindend fest, dass eine Mitunternehmerschaft aus dem Kläger und dem Beigeladenen bestanden hat.
Der Bundesfinanzhof weist abschließend darauf hin, dass auch die GbR notwendig beizuladen ist, wenn sie nicht vollbeendet ist. Nach dem BFH, Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964 bleibt die Einspruchs- und Klagebefugnis der Gesellschaft von der unter 2.b dargelegten Klagebefugnis des Klägers und des Beigeladenen unberührt.
Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt und wird durch ihre Liquidatoren vertreten. Liquidatoren einer GbR sind nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn -was der Bundesfinanzhof nicht feststellen kann- durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss wäre etwas anderes bestimmt4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. November 2016 – VIII B 57/16
- BFH, Urteil vom 27.05.2004 – IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 31.01.1992 – VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; vom 17.12 1998 – IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, unter 1.[↩]
- s. aus der ständigen Rechtsprechung BFH, Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 22/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 20[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.04.2007 – IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c und d[↩]