Die Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für kommunale Regiebetriebe. Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto gelten auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung im Sinne von § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr
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