Die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG sind auch bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG ist insoweit aus teleologischen Gründen zu reduzieren.
In dem hier vom
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