In seinem Urteil zu Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre in der Organschaft [1] – vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.

Abweichend von diesem Urteil des Bundesfinanzhofs hatte die Finanzverwaltung bisher auch Vereinbarungen zugelassen, in denen sich ein an einen Minderheitsgesellschafter gezahlter Zuschlag auf einen festen Mindestbetrag an dem Gewinn der Organgesellschaft orientiert, sofern der feste Mindestbetrag den Mindestausgleich des § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht unterschreitet [2].
Dies soll auch zukünftig so gehandhabt werden, so dass das Bundesfinanzministerium dieses Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt mit einem Nichtanwendungserlass versieht. Die Rechtsgrundsätze des Urteils sollen daher von den Finanzämtern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums steht das Urteil nicht im Einklang mit § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und den Grundsätzen des § 304 AktG.
§ 304 AktG bezweckt den Schutz des außen stehenden Gesellschafters, indem dieser weitestgehend so gestellt werden soll, als würde der Gewinnabführungsvertrag nicht bestehen. Nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG ist dem außen stehenden Aktionär als fester Ausgleich mindestens der Betrag zuzusichern, den er nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft voraussichtlich als durchschnittlichen Gewinnanteil erhalten hätte. Darüber hinausgehende (feste oder variable) Ausgleichzahlungen sind nicht ausgeschlossen, da § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG im festen Zahlungsbetrag nur das Minimum des aktienrechtlich vorgeschriebenen Ausgleichs vorsieht. Eine zivilrechtlich zulässigerweise vereinbarte Ausgleichszahlung steht daher nach Auffassung der Finanzverwaltung der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. April 2010 – IV C 2 – S 2770/08/10006 – (2010/0216002)
- BFH, Urteil vom 04.03.2009 – I R 1/08[↩]
- BMF, Schreiben vom 13.09.1991 – IV B 7 – S 2770 – 11/91[↩]
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