Das erste Wirtschaftsjahr der GmbH

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt nicht (erst) mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sondern bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.

Das erste Wirtschaftsjahr der GmbH

Die Vor-GmbH ist mit der in das Handelsregister eingetragenen GmbH identisch; auch steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird1. Auf die Vor-GmbH sind bereits die Vorschriften des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder auf die besonderen Umstände bzw. Verhältnisse des Gründungsstadiums keine hinreichende Rücksicht nehmen2.

Die Gesellschaft hat daher nach § 242 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG bereits zu Beginn ihres Handelsgewerbes –und nicht erst mit ihrer Eintragung– eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2009 – IV R 38/07

  1. BFH, Urteil vom 14.10.1992 – I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352, m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 18.01.2000 – XI ZR 71/99, BGHZ 143, 327, m.w.N.[]
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Statut der Europäischen Privatgesellschaft