Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt nicht (erst) mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sondern bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.

Die Vor-GmbH ist mit der in das Handelsregister eingetragenen GmbH identisch; auch steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird1. Auf die Vor-GmbH sind bereits die Vorschriften des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder auf die besonderen Umstände bzw. Verhältnisse des Gründungsstadiums keine hinreichende Rücksicht nehmen2.
Die Gesellschaft hat daher nach § 242 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG bereits zu Beginn ihres Handelsgewerbes –und nicht erst mit ihrer Eintragung– eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2009 – IV R 38/07