Der Antrag auf Schätzung durch das Finanzamt – und die Festsetzungsverjährung,

Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn sich das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt; Angaben zur betragsmäßigen Auswirkung sind für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend.

Der Antrag auf Schätzung durch das Finanzamt – und die Festsetzungsverjährung,

Soweit dem Steuerpflichtigen wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er zur Konkretisierung seines Antrags auf Schätzung eines Gesamtbetrags der Einkünfte in einer bestimmten Höhe gegenüber dem Finanzamt eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren war umstritten, ob ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag, die Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 auf 0 € festzusetzen und von einem Verlust in Höhe von 1 Mio. € auszugehen, gemäß § 171 Abs. 3 AO zu einer Ablaufhemmung führt. Ohne eine solche Ablaufhemmung wäre die die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 2008 regulär am 31.12.2015 abgelaufen (§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Das erstinstanzlich hiermit befasste Finanzgericht Nürnberg hat das Bestehen einer Ablaufhemmung aufgrund des Schreibens des Insolvenzverwalters, in dem dieser beantragte, die Körperschaftsteuer auf 0 € festzusetzen und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf 1 Mio € festzusetzen, bejaht1, der Bundesfinanzhof lehnte dies nunmehr jedoch ab; das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf § 171 Abs. 3 AO nicht übertragbar sei:

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt, so läuft gemäß § 171 Abs. 3 AO i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.19992 die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Seit dieser Gesetzesänderung regelt Abs. 3 nur noch -inhaltlich unverändert3- die Ablaufhemmung für Anträge des Steuerpflichtigen außerhalb des Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Die Regelung dient dem Schutz des Steuerpflichtigen: Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt4.

Zugleich soll die Vorschrift sicherstellen, dass u.a. Anträge auf Steuerfestsetzung nicht durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gegenstandslos werden, sondern unabhängig von der Dauer der Bearbeitungszeit einer Sachentscheidung durch die Verwaltung zugänglich bleiben5.

Bei der Auslegung des § 171 Abs. 3 AO ist die Gesetzessystematik der §§ 169 ff. AO zu beachten. Muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, sieht das Gesetz keine Ablaufhemmung, wohl aber eine Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) vor. Der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Steuer- oder Feststellungserklärung abgibt; wer dies innerhalb der Frist unterlässt, muss an sich den damit verbundenen Nachteil, dass ggf. kein Bescheid mehr ergeht, tragen6. Dann bietet die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO dem Steuerpflichtigen Schutz gegen den Ablauf der Festsetzungsfrist: Dazu muss er (ggf. mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen) innerhalb der Frist eine Steuererklärung einreichen und danach, wenn seiner Steuererklärung vom Finanzamt nicht gefolgt wird, ggf. einen (Untätigkeits-)Einspruch einlegen7.

Aufgrund dieser Erwägungen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO zunächst, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde8 einen Antrag gestellt hat9, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird10. Eine ggf. vorgeschriebene Form ist einzuhalten11.

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Zur weiteren Konkretisierung des Antragserfordernisses ist der BFH zunächst einhellig davon ausgegangen, dass als „Antrag“ i.S. des § 171 Abs. 3 AO a.F. nur solche Willensbekundungen zu verstehen sind, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen12. Auch wenn sich in dieser Hinsicht -nun zu § 171 Abs. 3 AO n.F.- die Rechtsprechung fortentwickelt haben könnte13, hat der BFH aber daran festgehalten, dass eine Steuererklärung14 oder eine Feststellungserklärung15 grundsätzlich keine Anträge i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Auszahlung eines Überschusses16 führen sollen17. Anders ist es nur dort, wo -abweichend vom Streitfall- eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht und ihr daher ein doppelter Zweck zukommt18.

Ziel dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs „Antrag“ i.S. des § 171 Abs. 3 AO ist die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die eine Steuer- oder Feststellungserklärung innerhalb der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist abgeben, mit den Steuerpflichtigen, die dies unterlassen haben19.

Ist innerhalb der Festsetzungsfrist kein Antrag eingegangen, ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich20. Dasselbe gilt, wenn sich das Ziel des Steuerpflichtigen nicht durch Auslegung des eingereichten Schreibens ermitteln lässt21.

Ob und mit welcher Reichweite ein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO vorliegt, hat das Finanzgericht im Wege der Auslegung (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) als Tatsacheninstanz zu ermitteln22.

Diese Rechtsprechung entwickelt der Bundesfinanzhof dahin gehend fort, dass sich auch in Fällen des § 171 Abs. 3 AO, in denen der Steuerpflichtige zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind.

Im Bereich der „schlichten Änderung“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) versteht der BFH das dort geltende Antragserfordernis dahin gehend, dass sich auch das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf „schlichte“ Änderung selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind23.

Der BFH hat diese Auffassung damit begründet, dass eine dem § 367 Abs. 2 Satz 1 AO vergleichbare Vorschrift für das Verfahren bei einem Antrag auf „schlichte“ Änderung fehle und dieser nur eine punktuelle Korrektur ermögliche24. Die Finanzbehörde habe zu prüfen, ob sie dem Begehren des Antragstellers „der Sache nach“ entsprechen kann. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müsse für die Behörde erkennbar sein, auf welche sachverhaltsbezogenen Korrekturpunkte der Antrag ziele. Die bloß betragsmäßige Benennung eines Änderungsrahmens ohne Angabe eines gegenüber den bisherigen Besteuerungsgrundlagen abweichenden Lebenssachverhalts ermögliche der Behörde dies gerade nicht.

An die Konkretisierung des Antrags auf „schlichte“ Änderung sind allerdings keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in Schätzungsfällen25.

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Die Prüfung, ob der Antrag in diesem Sinne hinreichend konkretisiert ist, obliegt dem Finanzgericht; der BFH ist an dessen tatsächliche Würdigung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich ist, die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen beachtet sowie weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt26.

Die Frage, ob diese Rechtsprechung auf den Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO übertragbar ist, ist bisher umstritten.

Während das Finanzgericht Nürnberg in seiner Vorentscheidung diese Frage verneint hat, haben das Finanzgericht Baden-Württemberg27, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg28 und das Finanzgericht Hamburg29 abweichend entschieden. Das Niedersächsische Finanzgericht30 und das Finanzgericht Nürnberg31 haben es für einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für erforderlich gehalten, dass im Antrag das/die Kind(er) anzugeben ist/sind, für das/die Kindergeld beantragt wird. Auch ihnen genügt damit eine betragsmäßige Angabe nicht.

In der Literatur wird teilweise eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung angenommen32 und der Vorentscheidung widersprochen33. Geltend gemacht wird, dass ansonsten ein Steuerpflichtiger, der trotz bestehender Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist zunächst lediglich einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO stelle, besser gestellt werde.

Der Bundesfinanzhof folgt der zuletzt angeführten Auffassung. Will ein zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichteter Steuerpflichtiger einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO stellen, muss er daher Angaben machen, deren Erklärungswert über die Ankündigung einer Steuererklärung mit einem bestimmten Gesamtbetrag der Einkünfte hinausgeht.

Eine Übertragung der Grundsätze des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf § 171 Abs. 3 AO ist grundsätzlich möglich; dies folgt schon daraus, dass bereits der VII. Bundesfinanzhof des BFH im Zusammenhang mit der Auslegung eines solchen Antrags in Rz 18 des BFH, Urteils in BFH/NV 2016, 74 auf die Rechtsprechung zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (d.h. das BFH, Urteil in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439) zurückgegriffen hat, um das Ziel des Antrags des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

Für eine Übertragung der Rechtsprechung in der hier zu beurteilenden Frage spricht zunächst, dass auch einem vor Abgabe der Steuererklärung eingereichten Schreiben -ebenso wie einem Begleitschreiben zu einer Steuererklärung34- grundsätzlich kein über die (noch abzugebende) Erklärung hinausgehender Erklärungswert zukommt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Schreiben im Ergebnis lediglich ankündigt, dass er beabsichtigt, zukünftig eine Steuererklärung mit einem bestimmten Gesamtbetrag der Einkünfte abgeben zu wollen. Es besteht kein Grund, ein solches Schreiben, das eine Steuerfestsetzung oder Verlustfeststellung zwar formal beantragt, aber lediglich mitteilt, wie hoch die festzusetzende Steuer und der Gesamtbetrag der Einkünfte seien, gegenüber einem Begleitschreiben zu einer eingereichten Steuererklärung mit denselben Angaben zu privilegieren.

Diese Beurteilung führt zu einer (nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen) Gleichbehandlung der zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen: Ein Steuerpflichtiger, der innerhalb der Festsetzungsfrist zunächst lediglich einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO stellt, dessen Erklärungswert nicht über den der noch einzureichenden Steuererklärung hinausgeht, wird dadurch nicht besser gestellt als ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit seinem Antrag nach § 171 Abs. 3 AO seine Steuererklärung abgibt.

Andererseits ist der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung, dass bei zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Steuerpflichtigen ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO von vornherein ausgeschlossen ist35. Auch bei ihnen darf -entsprechend dem Gesetzeszweck des § 171 Abs. 3 AO- der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängen und eine antragsgemäße Entscheidung nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt. Der Wortlaut des § 171 Abs. 3 AO bietet für eine derart einschränkende Auslegung einer zum Schutz der Steuerpflichtigen geschaffenen Vorschrift keine hinreichende Stütze.

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Allerdings greift der soeben genannte Grundsatz, dass der Erfolg oder Misserfolg des Antrags des Steuerpflichtigen nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängen darf, nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächliche Angaben macht, die die Behörde überhaupt in die Lage versetzen, das Begehren der Sache nach zu bearbeiten. Unterlässt er dies, hängt der Erfolg oder Misserfolg seines Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde ab, sondern ist durch seine fehlenden Angaben veranlasst.

Dieser Gedanke kommt in der zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangenen Rechtsprechung ebenfalls zum Ausdruck: Ein bezifferter Antrag des Steuerpflichtigen -im Streitfall ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von -1 Mio. € die Körperschaftsteuer auf 0 € festzusetzen und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 1 Mio. € festzustellen- kann vom Finanzamt nur dann in der Sache bearbeitet werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächliche Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen macht. Dies gilt bei § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (der beim Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom Finanzamt herangezogen wurde) und bei § 171 Abs. 3 AO in gleicher Weise.

Zugleich entspricht der bei § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vom BFH gewählte Ansatz; vom Steuerpflichtigen zur Substantiierung seines Antrags vor Abgabe der Steuererklärung Angaben zu verlangen, die in Schätzungsfällen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens notwendig sind, dem wirtschaftlichen Gehalt des Antrags i.S. des § 171 Abs. 3 AO, mit dem ein zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichteter Steuerpflichtiger eine bestimmte Steuerfestsetzung beantragt, ohne die Steuererklärung gleichzeitig beim Finanzamt einzureichen oder zuvor beim Finanzamt eingereicht zu haben: Im Ergebnis beantragt er damit beim Finanzamt, es möge aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung die Steuer gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO mit den vom Steuerpflichtigen geschätzten Besteuerungsgrundlagen festsetzen. Soweit dem Steuerpflichtigen -wie im Streitfall- wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zur Konkretisierung seines Antrags gegenüber dem Finanzamt eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen36, und zwar gemäß § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen wird dadurch -wie bei § 65 FGO- nicht unzumutbar eingeschränkt, da sich der Umfang seiner Substantiierungspflicht nach den ihm zugänglichen Erkenntnisquellen richtet. Dies gilt auch im Streitfall, in dem sich der Kläger als Insolvenzverwalter die zur Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen nach seinen Angaben erst bei Dritten beschaffen musste; Maßstab für das an seinen Antrag zu richtende Erfordernis zur Substantiierung sind die ihm am Tag des Antrags zugänglichen Erkenntnisquellen.

Diese Beurteilung stellt außerdem Fälle, in denen ein zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichteter Steuerpflichtiger eine bestimmte Steuerfestsetzung beantragt, ohne die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen bzw. eingereicht zu haben, im Ergebnis weitgehend mit den Fällen gleich, in denen ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuererklärung mit ganz oder teilweise geschätzten Besteuerungsgrundlagen beim Finanzamt einreicht und anschließend einen (ggf. Untätigkeits-)Einspruch einlegt, falls das Finanzamt seiner Erklärung (ggf. i.S. des § 367 Abs. 1 Satz 2 AO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist) nicht folgt. Dies trägt daher ebenfalls zur weitgehenden Gleichbehandlung aller zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen bei, auch wenn der Umfang der Ablaufhemmung nach den § 171 Abs. 3 und Abs. 3a AO nicht identisch ist.

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Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Finanzgericht Nürnberg im hier entschiedenen Fall zu Unrecht angenommen, dass der Antrag des Klägers vom 18.12.2015 nach § 171 Abs. 3 AO zu einer Ablaufhemmung geführt hat; der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung deshalb aufgehoben. Da das Finanzgericht im Rahmen der -nach den obigen Ausführungen ihm obliegenden- Prüfung und Auslegung des Schreibens vom 18.12.2015 von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist der Bundesfinanzhof an die Würdigung des Finanzgerichts Nürnberg, das Schreiben enthalte einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO, nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht reichen jedoch aus, um die erforderliche Prüfung durch den Bundesfinanzhof selbst vorzunehmen. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist nicht eingetreten. Das Schreiben vom 18.12.2015 enthält keinen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO; denn der Kläger hat dem Finanzamt in seinem Schreiben lediglich mehrere Steuer, Verlust- und Einkünftebeträge mitgeteilt, aber nicht den sachlichen Gehalt seines Begehrens in groben Zügen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu den von ihm genannten Zahlen durch eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm damals zugänglichen Erkenntnisquellen gelangt ist.

Damit ist im hier entschiedenen Fall der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 13 AO gehemmt. Danach läuft zwar die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, soweit vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet wird. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde auch erst am 28.05.2019 beendet. Außerdem wurde die Körperschaftsteuer 2008 vom Finanzamt nicht festgesetzt. Allerdings hat das Finanzgericht festgestellt, dass das Finanzamt eine Körperschaftsteuer 2008 nicht zur Tabelle angemeldet hat. Fehlt es insoweit an einer Forderungsanmeldung des Finanzamt, greift § 171 Abs. 13 AO nicht ein.

Die Sache ist zum Streitjahr 2008 spruchreif im Sinne der Abweisung der Klage. Da der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach den § 171 Abs. 3 oder 13 AO gehemmt war und eine sonstige Ablaufhemmung nicht ersichtlich ist, war die Festsetzungsfrist am 07.11.2016 bereits abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung für das Jahr 2008 sind daher rechtmäßig.

Die Revision wegen des Streitjahres 2007 ist folglich ebenfalls begründet; die Vorentscheidung ist auch insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Dabei pflichtet der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht zunächst darin bei, dass die Klageschrift vom 13.04.2007 dahin gehend auszulegen ist, dass auch die Körperschaftsteuer 2007 Streitgegenstand ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs schon daraus, dass der Kläger -wie sich aus seiner Klageschrift („wegen … 2. …“) ergibt- gegen den Bescheid vom 24.11.2016, mit dem das Finanzamt den Rücktrag des Verlusts nach 2007 abgelehnt hat, Klage erhoben und dabei -gemäß der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO- eine Abschrift (auch) dieses Bescheids (zusammen mit der Einspruchsentscheidung, mit der das Finanzamt den Einspruch des Klägers auch insoweit als unbegründet zurückgewiesen hat), übersandt hat. Auch hat der Kläger die Klage wegen Körperschaftsteuer 2007 nicht zurückgenommen. Ein solcher Erklärungswille kann dem Schreiben vom 04.07.2017 nicht beigemessen werden. Allerdings ist die Revision des Finanzamt auch insoweit begründet. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Zwar ist auch der Antrag auf Durchführung eines Verlustrücktrags ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO37. Jedoch ist nach den Ausführungen unter III. 1. bis 4. die Festsetzungsfrist für das Jahr 2008 am 31.12.2015 abgelaufen. Daher war auch der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 2007 nicht, wie das Finanzgericht angenommen hat, nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes über den 31.12.2015 hinaus gehemmt. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2007 war am 07.11.2016 ebenfalls abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind daher auch für das Jahr 2007 rechtmäßig; die Klage wegen Körperschaftsteuer 2007 ist -unter Aufhebung der Vorentscheidung- abzuweisen.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2020 – XI R 1/19

  1. FG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2018 – 1 K 488/17[]
  2. BGBl I 1999, 2601[]
  3. BR-Drs. 475/99, S. 92 f.[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 24.05.2006 – I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und – I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; vom 27.11.2013 – II R 57/11, BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz 17[]
  5. BFH, Urteil vom 23.03.1993 – VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, unter II.a, Rz 33; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 171 AO Rz 24[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2013 – IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 12[]
  7. vgl. BFH, Urteile vom 29.06.2011 – IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 24; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 14[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 13.02.2020 – VI R 37/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1434, Rz 23[]
  9. vgl. BFH, Urteil in BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz 18[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015 – VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rz 18[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2008 – VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062, unter II. 2., Rz 11, 14[]
  12. vgl. BFH, Urteile vom 18.06.1991 – VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., Rz 14; vom 11.05.1995 – V R 136/93, BFH/NV 1996, 1, unter II. 1.b, Rz 14[]
  13. s. einerseits BFH, Urteile in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II. 4.c bb aaa, Rz 33; vom 24.06.2008 – IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, unter II. 2.c bb, Rz 30; andererseits BFH, Urteile vom 28.08.2014 – V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 10; vom 12.08.2015 – I R 63/14, BFH/NV 2016, 161, Rz 24; vom 20.01.2016 – VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz 15; vom 30.03.2017 – VI R 43/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 27[]
  14. vgl. BFH, Urteile in BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124; in BFH/NV 2006, 2019, unter II. 2.e c bbb cccc, Rz 38; in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II. 4.c bb ccc, Rz 35; ebenso der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 171 AO Tz. 2[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2008 – IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II. 2.b, Rz 14[]
  16. Steuervergütung, „Erstattung“[]
  17. vgl. BFH, Urteile in BFH/NV 1996, 1, unter II. 1.b aa, Rz 14; vom 18.02.2009 – V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II. 4.b bb, Rz 43; in BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 10[]
  18. vgl. BFH, Urteile in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz 15, 17, bei Antragsveranlagung; in BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 31; s. zur Abgrenzung auch Teller, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 611, 615[]
  19. vgl. BFH, Urteile in BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., Rz 15; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 16[]
  20. vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2008 – VII R 3/07, BFHE 220, 214, BStBl II 2008, 462, unter II. 2.b, Rz 15[]
  21. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2016, 74, Rz 18, unter Verweis auf das -zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangene- BFH, Urteil vom 27.10.1993 – XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439[]
  22. z.B. BFH, Urteil vom 15.05.2013 – IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, Rz 22, m.w.N.[]
  23. grundlegend BFH, Urteil vom 20.12.2006 – X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II. 3., Rz 13, 14 ff., 23 ff.; s.a. BFH, Urteile vom 25.09.2013 – VIII R 46/11 Rz 26; vom 18.09.2014 – VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 22; BFH, Beschluss vom 22.05.2019 – XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 26 f.[]
  24. vgl. BFH, Urteile vom 07.07.2004 – XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911, unter II. 3.c, Rz 20; vom 04.05.2011 – I R 67/10, BFH/NV 2012, 6, Rz 27[]
  25. vgl. BFH, Beschluss in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 37[]
  26. vgl. BFH, Beschluss in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 28, m.w.N.[]
  27. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2008, 756, Rz 27, rkr.[]
  28. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2007 – 13 K 1095/02, EFG 2009, 964, Rz 34[]
  29. FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010 – 4 K 243/08 Rz 52, rkr.[]
  30. Nds. FG, Urteil vom 13.09.2012 – 15 K 249/11, EFG 2012, 2290, Rz 18, rkr.[]
  31. FG Nürnberg Urteil vom 08.07.2015 – 3 K 1339/14 Rz 36, rkr.[]
  32. so ausdrücklich Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 24; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Witt/Kersten, AO-eKommentar, § 171 Rz 6; wohl auch Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, 32; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 12; offen Günther, Der AO-Steuerberater 2020, 61, 62[]
  33. vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Wackerbeck in EFG 2019, 664, 668; BeckOK AO/Fink, 13. Ed. [01.07.2020] AO § 171 Rz 79a[]
  34. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143[]
  35. vgl. ebenso für Anträge nach Einreichung der Steuererklärung: BFH, Urteil in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 19; a.A. insoweit Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 26[]
  36. vgl. zu diesem Erfordernis in Schätzungsfällen gegenüber dem Gericht: BFH, Beschlüsse vom 31.07.2007 – VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, unter a, Rz 6; vom 14.08.2013 – III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11; vom 22.09.2015 – I B 61/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 8; vom 23.06.2017 – X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 14[]
  37. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2008, 1676, unter II. 2.c bb, Rz 30[]
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Steuerliche Festsetzungsverjährung Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren

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