Hat das Finanzgericht einen Klageantrag unzutreffend ausgelegt und daher in der Folge über dass Anfechtungsbegehren nicht entschieden, so hat das Finanzgericht gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) verstoßen. Ein solcher Verstoß ist nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO geltend zu machen1, sondern kann als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden2.

n der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden3. Für die Einordnung und Würdigung einer Klageart kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Klagebegehrens, d.h. auf den Charakter des begehrten Urteilsausspruchs an, der ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln ist4. Nach dem Gebot der rechtsschutzwahrenden Auslegung ist derjenige Rechtsbehelf als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und sachlich den Belangen des Rechtsschutzsuchenden entspricht5.
Das Finanzgericht hat den Klageantrag vorliegend dahin ausgelegt, die Klägerin beantrage ausschließlich die gerichtliche Feststellung, dass der angegriffene Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamt nichtig sei. Diese Auslegung ist nach den vorstehenden Maßgaben unzutreffend. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheids begehrt (Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO), sondern ggf. auch dessen Aufhebung (Kassation) erreichen möchte (Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 FGO).
Das Anfechtungsbegehren ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem bereits in der Klageschrift ausdrücklich formulierten Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid „aufzuheben“. Dass die Klägerin den Klagegegenstand in dem Schriftsatz vom 07.03.2013 dahin beschrieben hat, die Nichtigkeit und die Unwirksamkeit des Bescheids festzustellen, führt nicht zu der Annahme, sie habe damit das bisherige Anfechtungsbegehren ganz aufgeben wollen. Denn der im gleichen Schriftsatz ausdrücklich formulierte Antrag war wiederum auf „Aufhebung“ des Bescheids gerichtet. Hinzu kommt, dass die Klagebegründung -das angebliche Fehlen inländischer Einkünfte- kaum als Nichtigkeits, wohl aber als zur Aufhebung führender Rechtswidrigkeitsgrund taugen würde. Demnach besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin mit der Klage nicht weiterhin (auch) das Ziel verfolgt hat, den Körperschaftsteuerbescheid anzufechten. Einer Umdeutung des Klageantrags, die das Finanzgericht wegen der von ihm angenommenen Fachkunde der X-Ltd. abgelehnt hat, bedarf es daher nicht.
Da das Finanzgericht über das Feststellungsbegehren entschieden hat, bedarf es beim gegenwärtigen Verfahrensstand keiner Entscheidung (mehr), in welcher Rangfolge die beiden Klageziele von der Klägerin verfolgt worden sind6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2014 – I B 118/13
- BFH, Beschluss vom 26.07.1999 – V B 71/99, BFH/NV 2000, 66; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz 2[↩]
- Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 109 Rz 24[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.10.2012 – I B 76, 77/12, BFH/NV 2013, 219, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 20.09.1996 – VI R 43/93, BFH/NV 1997, 249, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 – 2 BvR 184/99, NJW 2000, 649[↩]
- vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten bei Kombination von Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage z.B. v. Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 41 Rz 54[↩]