Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde.

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn i.S. des Satzes 1 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
Das Finanzgericht Köln ist in der Vorinstanz [1] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Streitjahr im Zuge der vorzeitigen Kündigung der Umtauschanleihe und der anschließenden Aktienlieferung an die Anleihegläubiger infolge der Ausbuchung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der an die Anleihegläubiger gelieferten Aktien dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG ergeben hat. Es entspricht insoweit der ganz herrschenden Meinung, dass bei Umtauschanleihen im Fall der Option auf Aktienlieferung durch die Anleihegläubiger die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen ist. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der (im Deckungsbestand gehaltenen)) Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt [2]. Dies ergibt sich mit dem Finanzgericht bereits daraus, dass der Begriff der „Veräußerung“ i.S. des § 8b Abs. 2 KStG allgemein als Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen „gegen Entgelt“ verstanden wird. Entgelt kann dabei jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein [3], wozu unzweifelhaft auch der Wegfall einer Verbindlichkeit ‑vorliegend der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit der Emittentin- gehört.
Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des Finanzamt, wonach die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bezogen auf den sich aus der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit ergebenden Gewinn insgesamt ausgeschlossen sei, unvereinbar. Das Finanzamt hat im Übrigen selbst dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2014 und des Änderungsbescheids vom 29.09.2015 einen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn aus der Übertragung der Aktien der AG auf die Gläubiger der Umtauschanleihe zugrunde gelegt. Der Versagung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG auch für diesen Betrag stünde das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) entgegen. Zu entscheiden ist danach nur noch darüber, ob sich über den vom Finanzamt anerkannten Betrag hinaus ein höherer Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG deshalb ergeben haben kann, weil die auszubuchende Anleiheverbindlichkeit statt mit ihrem Nennwert mit einem höheren, dem Marktwert der Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechenden Wert anzusetzen war.
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hatte die Emittentin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. HGB und werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB. Zu den handelsrechtlichen GoB gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit hat der Bundesfinanzhof mehrfach ausgesprochen, dass die für die Bewertung von Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahin zu verstehen ist, dass ihre Bilanzierung ‑nach den im Steuerrecht zu beachtenden GoB- grundsätzlich zum Nennwert oder zum höheren Teilwert zu erfolgen hat (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) [4]. Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Prämisse der Fortführung des Betriebs ansetzen würde. Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist auch bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann mithin nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag [5].
Die vorgenannten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für den steuerbilanziellen Ausweis einer Verbindlichkeit aus einer Umtauschanleihe.
Umtauschanleihen (sog. Exchangeables) sind Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern regelmäßig ein Umtausch- oder (eher selten) ein Bezugsrecht auf Aktien einer dritten Gesellschaft eingeräumt wird, wobei diese Gesellschaft nicht die Sicherstellung dieses Umtausch- oder Bezugsrechts übernimmt [6]. Vielmehr hält der Emittent der Umtauschanleihe die zur Sicherung des Umtauschs- oder Bezugsrechts erforderlichen ‑existierenden und börsenzugelassenen- (Alt-)Aktien in der Regel bereits [7] oder verpflichtet sich, diese Aktien ‑etwa wie im Streitfall von einem konzernzugehörigen Unternehmen- zu erwerben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine einheitliche Schuldverschreibung i.S. der §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ausschließlich Gläubigerrechte vermittelt, während mitgliedschaftliche Rechte erst mit Aufgabe der Gläubigerstellung infolge der Ausübung des Umtauschrechts entstehen [8].
Umtauschanleihen sind in der Steuerbilanz bei ihrer Begebung ‑wie auch im Streitfall praktiziert- als einheitliche Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren; die Bilanzierung zusätzlicher Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen bzw. eine Aufspaltung in einen Anleiheanteil und eine Optionsprämie kommt angesichts der Einheitlichkeit der eingegangenen Verpflichtungen nicht in Betracht [9].
Soweit für die der Anleihe zugrunde liegende Aktie kein Deckungsbestand unterhalten wird, scheidet bei Kurssteigerung der noch zu beziehenden Aktien in der Folgebewertung ‑soweit das Umtauschrecht noch nicht ausgeübt wurde- eine Teilwerterhöhung aus, weil bis zur Ausübung des Umtauschrechts lediglich eine Verpflichtung des Emittenten oder derjenigen Person, die ‑wie die Emittentin- die Emittentenverpflichtungen übernommen hat, zur Tilgung der Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrages besteht [10]. Der Risikoüberhang bezogen auf die potentielle Ausübung des Umtauschrechts ist vielmehr ‑bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen- durch Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden [11]. Für den ‑steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG unzulässigen- Ausweis einer Drohverlustrückstellung [12] ist hingegen mangels Aufspaltbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen kein Raum [13].
Hält der Emittent bzw. Übernehmer der Emittentenverpflichtungen zum Zwecke der Befriedigung der potentiellen Umtauschabsicht des Investors hingegen einen Deckungsbestand an zum Umtausch bestimmten Aktien vor, so ist das Risiko der Inanspruchnahme seitens des Investors durch diesen Bestand abgedeckt und scheidet ‑jedenfalls soweit eine Bewertungseinheit mit den zur Deckung vorgehaltenen Aktien gebildet wird- der Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung bezogen auf den aus einer Kurserhöhung sich ergebenden (vermeintlichen) Risikoüberhang ebenso aus [14] wie eine Verbindlichkeitenzuschreibung [15].
Nach den vorstehenden Grundsätzen kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, weil dem die von der Emittentin in der Handelsbilanz des Streitjahres beibehaltene und erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Aktienlieferungsanspruchs durch die Gläubiger aufgelöste Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und den im Bestand der Emittentin gehaltenen AG-Aktien entgegensteht. Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
Es steht nach den für den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgericht außer Zweifel, dass die Emittentin über einen eigenen Bestand an AG-Aktien verfügte und zwischen der Anleiheverbindlichkeit und diesen Aktien eine Bewertungseinheit zum 31.12 2005 gebildet hatte. Damit hat sie nach außen zu erkennen gegeben, dass sie diese eigenen Aktien zur Absicherung der ggf. aus der Umtauschanleihe resultierenden Aktienlieferungsansprüche der Gläubiger einsetzen wollte. Der Bundesfinanzhof kann es insoweit offen lassen, ob bezogen auf Umtauschanleihen und mangels Aufspaltbarkeit in Anleihe- und Optionsprämie bereits handelsrechtlich ein Zwang zur Bildung einer solchen Bewertungseinheit oder lediglich ein entsprechendes Wahlrecht bestand [16]. Ebenso braucht er nicht der Frage nachzugehen, ob der entsprechende handelsbilanzielle Ausweis in 2005 trotz der Tatsache, dass § 5 Abs. 1a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist [17], auf die Steuerbilanz des Jahres 2005 durchschlagen konnte.
Jedenfalls hat die Emittentin die einmal gebildete Bewertungseinheit in das Jahr 2006 übernommen und ist nach § 5 Abs. 1a EStG an ihren Ausweis in der Handelsbilanz gebunden, auch dann, wenn sie die in ihrem eigenen Bestand vorhandenen AG-Aktien aufgrund der handelsrechtlich rückwirkend auf den 1.01.2006 vollzogenen Verschmelzung der GmbH auf sich selbst durch gattungsgleiche Aktien aus dem vormaligen Bestand der GmbH ersetzt haben sollte.
Der Einlassung der Emittentin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die zuvor gebildete Bewertungseinheit in 2006 aufgelöst habe, stehen die eindeutigen Feststellungen des Finanzgericht entgegen: Das Finanzgericht hat zunächst festgestellt, dass die Emittentin in ihrer Handelsbilanz auf den 31.12 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen AG-Aktien und der Umtauschanleihe gebildet hatte. Diese Bewertungseinheit war damit zum 1.01.2006 Gegenstand des bilanziellen Anfangsvermögens der Emittentin. Die in das Jahr 2006 übernommene Bewertungseinheit ist auch erst nach Ausübung der Umtauschoption buchhalterisch aufgelöst worden; nur so ist erklärbar, dass die Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit nach den Finanzgericht-Feststellungen mit dem „in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert“ vollzogen und ein Ertrag von (nur) … EUR ausgewiesen wurde.
Dem steht nicht entgegen, dass die Emittentin ausgeführt hat, sie habe die im eigenen Bestand vorgehaltenen AG-Aktien nicht zur Deckung der Umtauschanleihe vorgesehen. Abgesehen davon, dass sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu der von ihr in der Handelsbilanz auf den 31.12 2005 vorgenommenen Bildung einer Bewertungseinheit mit dem eigenen Aktienbestand setzt, kommt hinzu, dass sie unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Absicherung und bezogen auf die drohende Verpflichtung zur Aktienlieferung nach Ausübung der Umtauschoption (hier: im Juni/Juli 2006) die ursprünglich im Eigentum der GmbH stehenden AG-Aktien mittels Verschmelzung handelsrechtlich rückwirkend auf den 1.01.2006 erworben und somit den eigenen Bestand an AG-Aktien jedenfalls gattungsgleich ersetzt hatte; eine erhöhte Inanspruchnahme durch die Gläubiger drohte ihr danach zu keinem Zeitpunkt.
Den vorstehenden Ausführungen steht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 nicht entgegen, wonach das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre.
Die Norm enthält nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [18] eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages vollzogen worden. Für steuerrechtliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten ‑nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert.
Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung ‑anders als es insoweit das Finanzgericht [19] gesehen hat- zwar nur auf die steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen Vermögens und damit nicht auf Wirtschaftsgüter, die nicht in der Bilanz der Überträgerin ausgewiesen sind. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zugrunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist [20] und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann [21]. Auch wenn die Rückwirkungsfiktion danach lediglich die Zuordnung des Einkommens und des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers betrifft, gelten indessen ab dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen und werden die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum und das Einkommen steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet [22]. In den Fällen der Verschmelzung werden deshalb Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum für ertragsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 geregelte Fiktionswirkung handelt es sich insoweit mit dem Finanzgericht (fiktiv) um rein innerbetriebliche Vorgänge bei der Übernehmerin [23]. Veräußert die übertragende Körperschaft im Rückwirkungszeitraum ein (bis dahin in ihrer Bilanz ausgewiesenes) Wirtschaftsgut an die Übernehmerin, so ist der in der Buchführung ausgewiesene Gewinn des Veräußerers mithin für steuerrechtliche Zwecke zu stornieren und das Wirtschaftsgut beim Erwerber mit dem bisherigen Buchwert des Veräußerers auszuweisen. Nur diese Sichtweise entspricht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 angeordneten Rückwirkungsfiktion [24].
(Mittelbare) Folge der vorgenannten Betrachtungsweise und der danach erforderlichen Neutralisierung ist es, dass die sich am 31.12 2005 zivilrechtlich noch in der Hand der GmbH befindlichen und für den Umtausch vorgesehenen AG-Aktien zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der erwerbenden Emittentin mit dem bisher bei der GmbH angesetzten Buchwert auszuweisen waren [25]. Dies führt dazu, dass nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von einem Deckungsbestand der Emittentin an AG-Aktien auszugehen war. Der ‑ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Verschmelzung- zunächst bei der GmbH realisierte Ertrag in Höhe von … EUR aus der Aktienlieferung nach dem am 12.05.2006 und damit im Rückwirkungszeitraum geschlossenen Aktienlieferungsvertrag zwischen Emittentin und GmbH war steuerrechtlich zu neutralisieren.
Auch die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids 2005 und die dortige Anerkennung der ersten Zuschreibung der Emittentin auf die Anleiheverbindlichkeit stehen den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Selbst wenn man von einer zutreffenden (Höher-)Bewertung der Anleiheverbindlichkeit in der Steuerbilanz auf den 31.12 2005 ausgeht, wäre aufgrund des Inkrafttretens des § 5 Abs. 1a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die in 2005 vorgenommene Wertzuschreibung ‑hier bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt in 2006- zu korrigieren, weil aufgrund der im Streitjahr fortgeführten Bewertungseinheit nunmehr jedenfalls durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG der handelsbilanziell ausgewiesene Nennwert maßgeblich geworden war. Demgemäß kann sich die Emittentin (bezogen auf die stichtagsbezogene Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG) auch nicht auf die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für 2005 berufen.
Der von der Emittentin realisierte Ertrag aus der Erfüllung ihrer aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit beträgt bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller Bewertungsansätze lediglich … EUR.
Bestätigung findet dieses Ergebnis in dem Umstand, dass sich die Emittentin durch die mit den Gläubigern verbindlich vereinbarten Anleihebedingungen von Anfang an einer über den Betrag von … EUR hinausgehende Gewinnchance begeben hatte, weil der Tilgungswert der auszukehrenden Aktien auf den Nominalbetrag der Anleiheverbindlichkeit festgeschrieben war. Eine darüber hinausgehende „Wertsteigerung“ war mithin ihrem Verfügungsbereich entzogen und konnte deshalb auch nicht Gegenstand einer (von der Emittentin verwirklichten) Gewinnrealisierung sein.
Abweichendes ergibt sich weder nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG noch aus den von der Emittentin angestellten weiteren Erwägungen.
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich zwar die Anschaffungskosten des eingetauschten (erhaltenen) Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Im Streitfall hat die Emittentin aber kein Wirtschaftsgut gegen Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts erworben, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu bewerten wäre, sondern lediglich Aktien zur Erfüllung der sie treffenden Anleiheverbindlichkeit hingegeben. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt aber keine auf einen Tausch gründende Anschaffung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG dar [26].
Nichts anderes ergibt sich, soweit sich die Emittentin darauf berufen hat, der Ansatz des Marktwerts der Aktien im Übertragungszeitpunkt werde durch die in den Anleihebedingungen vorgesehene gleichwertige Erfüllungsmöglichkeit „Barausgleich“ bestätigt und ergebe sich unter Berücksichtigung hypothetischer Handlungsoptionen (z.B. Veräußerung der Aktien an Dritte vor Ausübung des Umtauschrechts). Das anhängige Verfahren ist nicht nach den möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen eines gedachten, sondern nach den für den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden [27].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17
- FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3615/14[↩]
- vgl. Häuselmann/Wagner, Betriebs-Berater ‑BB- 2002, 2431, 2434; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl., A Rz 104; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, Fremdfinanzierung für den Mittelstand, 2014, § 9 Rz 106; Fischer, Convertible Bonds und Exchangeables, 2012, S. 217; Fischer in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 230; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, 2. Aufl., Rz 973; a.A. Briesemeister, Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S. 309[↩]
- vgl. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 182, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 04.05.1977 – I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; BFH, Urteile vom 31.01.1980 – IV R 126/76, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491; vom 22.11.1988 – VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778[↩]
- Groß in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rz 51.18; Brandt in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz 15.651; Wegner, Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung elementarer und strukturierter hybrider Finanzinstrumente, 2017, S. 29; Fischer, a.a.O., S. 52 ff.; Müller-Eising in Eilers/Rödding/Schmalenbach, a.a.O., D Rz 85; Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1090; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433[↩]
- Groß, ebenda[↩]
- Wegner, a.a.O., S. 29; auch Rau, DStR 2014, 2201, 2202 f.[↩]
- Haisch, ebenda; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 2 Rz 165; Eilers/Teufel, ebenda; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 378; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 965; Fischer, a.a.O., S. 215 f.; Fischer in Bösl/Sommer, a.a.O., S. 229; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Briesemeister, a.a.O., S. 267 f.; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433[↩]
- Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019; a.A. Prinz, Finanz-Rundschau –-FR- 2017, 735, 736[↩]
- Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 5 Rz 270 „Umtauschanleihe“; Haisch, ebenda; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 167; Eilers/Teufel, ebenda; Fischer, a.a.O., S. 216; Briesemeister, a.a.O., S. 310; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 967; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433[↩]
- dafür aber Fischer in Bösl/Sommer, ebenda; Fischer/Lackus, ebenda; auch Mihm in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl., § 15 Rz 74[↩]
- zutreffend Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2434; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 167; Briesemeister, a.a.O., S. 310[↩]
- Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 968; Fischer, a.a.O., S. 216; Eilers/Teufel, ebenda; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166[↩]
- Haisch/Helios, ebenda[↩]
- dazu Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 441, 462; Briesemeister, a.a.O., S.193, 266 f.; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/Schmalenbach, a.a.O., A 104; Fischer, a.a.O., S. 214 f.; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166[↩]
- BFH, Urteil vom 02.12 2015 – I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831[↩]
- BFH, Urteil vom 17.01.2018 – I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449[↩]
- ebenso Müller, FR 2017, 1054, 1055[↩]
- BFH, Urteil vom 24.04.2008 – IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; BFH, Urteil vom 07.04.2010 – I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449[↩]
- vgl. BMF, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 02.13[↩]
- vgl. van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 2 Rz 51; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz.08. Aufl., § 2 UmwStG Rz 65; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 44; Blümich/Klingberg, § 2 UmwStG 2006 Rz 43; Slabon in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 70; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG Rz 260; alle m.w.N.[↩]
- van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 52; Hörtnagl, ebenda[↩]
- ebenso Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 24; Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019, 1020; Müller, FR 2017, 1054, 1055; a.A. Prinz, FR 2017, 735, 736[↩]
- Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45[↩]