„Jahresgleiche“ Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben

Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 40 – nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt.

„Jahresgleiche“ Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben

Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 – I R 42/07

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