Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags?

Klageantrag- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte, wenn die fachkundig vertretene Klägerin sowohl in der Klage- als auch in der Revisionsschrift als Klagegegenstände („wegen“) ausdrücklich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag benennt.

Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags?

Bei dieser Sachlage ist für eine einschränkende Auslegung des Klage- und Revisionsbegehrens der Klägerin kein Raum.

Die Klage ist insoweit jedoch unzulässig, da mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für die Streitjahre geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden kann1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2018 – I R 34/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 20.04.2011 – I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761[]
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