Der Antrag, die Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auszusetzen, ist regelmäßig hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides über Solidaritätszuschlag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Antragstellerin den diesbezüglichen Antrag ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer begründet hat.

Der Bescheid über die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer ist insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (§ 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995).
Da die Behörde gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO nach Außervollzugsetzung des Grundlagenbescheids von Amts wegen gehalten ist, auch den Folgebescheid auszusetzen, besteht für einen diesbezüglichen Antrag des Steuerpflichtigen kein Rechtsschutzinteresse1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2020 – I B 57/18
- z.B. BFH, Beschluss vom 24.08.2004 – IX S 7/04, m.w.N.[↩]