Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn, also dem Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).
Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG ist der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31.12.2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 KStG innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum), wenn nicht die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger nach § 38 Abs. 7 Satz 1 KStG die Entrichtung in einer Summe beantragt. In diesem Fall ist der Betrag nach Maßgabe des § 38 Abs. 7 Satz 3 KStG abzuzinsen.
§ 38 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags der Höhe nach. Dabei bezieht sich die Regelung zwar einerseits ausdrücklich auf das „Eigenkapital laut Steuerbilanz“; sie greift demnach nicht auf das Eigenkapital nach der Handelsbilanz zurück1. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll dies der Steuervereinfachung dienen2. Da zum Eigenkapital laut Steuerbilanz auch das Nennkapital gehört, spricht dieser Gesichtspunkt zunächst einmal für die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Andererseits legt die Regelung mit ihrer konditionalen Verknüpfung „wenn die Körperschaft … ihr … Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde“ schon dem Wortlaut nach fest, dass nur dasjenige Eigenkapital in die Bemessungsgrundlage eingehen soll, welches – überhaupt – für eine Ausschüttung zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Hamburg versteht dies als Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos gilt. Dies muss dementsprechend auch für § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG gelten. Die Regelung lautet eben nicht: „Der Erhöhungsbetrag ist begrenzt auf 3/7 des Eigenkapitals laut Steuerbilanz“.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt auch Frotscher3 im Hinblick auf den Sinn und Zweck der genannten Vorschrift: Es solle diejenige Körperschaftsteuererhöhung als Höchstgrenze ermittelt werden, die bei einer (fiktiven) Auskehrung des Eigenkapitals eintreten würde. Auf diese Weise lässt sich auch vermeiden, dass § 27 KStG und § 38 KStG im Hinblick auf den „ausschüttbaren Gewinn“ auseinanderfallen4.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. November 2010 – 6 K 290/09
- vgl. auch Danelsing, in: Blümich, KStG, § 38 Rz. 34[↩]
- siehe Begründung des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2008, BT-Drs. 16/6290, 75[↩]
- in: Frotscher/Maas, KStG, § 38 Rz. 54[↩]
- siehe dazu auch: Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 38 KStG Rz. 14a und 66, der die anderweitige Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls für „nicht sachlich überzeugend“ hält[↩]










