Körperschaftsteuerliche Organschaft – und die Klagebefugnis der Organgesellschaft bei Feststellungsbescheiden

Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG beschwert i.S. des § 40 Abs. 2 FGO und damit klagebefugt.

Körperschaftsteuerliche Organschaft – und die Klagebefugnis der Organgesellschaft bei Feststellungsbescheiden

Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KStG).

Zwar wirkt sich die Frage, ob es im Streitfall nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zu einem rückwirkenden Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter kommt, im Ergebnis allein bei der Organträgerin steuerbelastend aus. Denn dieser wird das Einkommen der Organgesellschaft für das Streitjahr zugerechnet. Es besteht jedoch eine „parallele Rechtsschutzbefugnis“ der Organgesellschaft und der Organträgerin, was der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 01.07.20201, an dem festzuhalten ist, begründet hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2021 – XI R 43/20

  1. BFH, Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18, BFHE 269, 525, Rz 16 ff., m.w.N.[]
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