Kommunale Regiebetriebe – und die Nullbescheinigung

Die Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für kommunale Regiebetriebe. Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto gelten auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung im Sinne von § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt.

Kommunale Regiebetriebe – und die Nullbescheinigung

In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Verfahren hatte eine Gemeinde geklagt, die einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbständiges wirtschaftliches Unternehmen, unterhielt, der seit Jahren Verluste erzielte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust sei. Dies löse – nach Ansicht des Finanzamts – eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die dagegen erhobene Klage wurde damit begründet, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.

Weiterlesen:
Spartenrechnung - und die Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage der Gemeinde abgewiesen; das Finanzamt habe die Gemeinde als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Einlagenrückgewähr vorliege. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehle, werde gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gelte auch für Regiebetriebe.

Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch sei, sei die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies müsse auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten. Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt habe auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr solle durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 – 6 K 2049/17 KE

Bildnachweis: