Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit.
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