Rechtsbehelfe und ihre Auslegung – und der Solidaritätszuschlag

Sowohl außerprozessuale Rechtsbehelfe, wie etwa der Einspruch, als auch prozessuale sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen1.

Rechtsbehelfe und ihre Auslegung – und der Solidaritätszuschlag

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betrag das Einspruchsschreiben und der weitere Schriftverkehr nur die Körperschaftsteuer, nicht den Solidaritätszuschlag. Bereits im Rubrum der Schriftsätze der fachkundig vertretenen GmbH wird allein der Körperschaftsteuerbescheid 2006 angeführt, obgleich im Streitfall ein Sammelbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ergangen war2.

Da der Solidaritätszuschlag im Sammelbescheid mit 0 EUR festgesetzt worden war und sich auch die Einspruchsbegründung nicht mit Fragen des Solidaritätszuschlags befasste, konnte ein objektiver Empfänger die Erklärung nicht so verstehen, dass auch eine den Solidaritätszuschlag betreffende verfassungsrechtliche Beschwer i.S. des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 10.08.20113 geltend gemacht werden sollte.

Auch wenn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft4, rechtfertigt dies im Streitfall keine andere Beurteilung. Denn der Einspruch (nur) gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung ist geeignet, das aus der Einspruchsbegründung zu entnehmende Begehren, den Verlust von Körperschaftsteuerguthaben wegen einer Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 der Liquidationsauskehrung zu vermeiden, sachlich durch die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Verwaltungsbehörde und -ggf. später- durch das Finanzgericht zu überprüfen.

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Hieraus folgt zugleich, dass die nachfolgend erhobene Klage Klage, soweit sie sich gegen die begehrte Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens richtete, mangels Durchführung des gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Februar 2016 – I R 21/14

  1. BFH, Urteil vom 28.11.2001 – I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; BFH, Urteil vom 19.08.2013 – X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2002, 613 zur Anfechtung von Sammelbescheiden[]
  3. BFH, Beschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234[]