Die Frage der Überdotierung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 2002 und das Recht zur Auskehrung von Vermögenswerten gemäß § 6 Abs. 6 KStG 2002 ist auch bei Gruppenunterstützungskassen nicht segmentbezogen, sondern auf der Grundlage einer kassenorientierten Betrachtung zu beurteilen1.

Soweit der Bundesfinanzhof bisher1 offen gelassen hat, ob dann eine unschädliche Auskehrung von Vermögenswerten an die Trägerunternehmen angenommen werden kann, wenn die Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einer Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung steht, konnte es der Bundesfinanzhof auch in dem hier entschiedenen Fall vermeiden, hierauf einzugehen, weil hier den Vermögensübertragungen in zumindest drei Fällen keine Leistungsversprechen der Trägerunternehmen zugrunde lagen.
Eine Änderung des Durchführungswegs der Altersversorgung ist damit ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Unterstützungskasse die Ansicht vertritt, dass mit der Beendigung der Verträge sowie der Vereinsmitgliedschaften der Trägerunternehmen diesen Unternehmen zivilrechtliche Herausgabeansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen die Unterstützungskasse zugestanden hätten. Der Bundesfinanzhof hat hierauf nicht weiter einzugehen, da es Sache der Unterstützungskasse ist, ihr zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen so zu regeln, dass sie den Anforderungen an die begehrte Körperschaftsteuerfreiheit genügen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. August 2015 – I R 66/13