Verdeckte Gewinnausschüttung – und ihre Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Verdeckte Gewinnausschüttung – und ihre Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen zu den erklärten Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft und schätzt das Finanzamt deshalb -wie im Streitfall- dem Gewinn der Gesellschaft Beträge hinzu, sind die Hinzuschätzungen nicht zwingend als solche Zuwendungen an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer oder an die Gesellschafter zu beurteilen.

Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft setzt (kumulativ) voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen1.

Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen in Gestalt von Verstößen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als Rügen einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich2. Eine auf solche Fehler gestützte Revisionszulassung setzt einen darüber hinausgehenden qualifizierten Rechtanwendungsfehler des Finanzgericht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus. Ein erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann jedoch allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das vom Finanzgericht bestätigte Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt3.

Weiterlesen:
Das Gesamtergebnis des Verfahrens - und die aktenkundigen Begleitumstände

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. November 2022 – VIII B 141/21

  1. BFH, Urteile vom 22.09.2004 – III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; vom 24.06.2014 – VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 16; BFH, Beschluss vom 12.06.2018 – VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 15, 16 ff.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.03.2021 – X B 113/20, BFH/NV 2021, 1201, Rz 13, m.w.N.; vom 20.01.2022 – X B 132-133/20, BFH/NV 2022, 734, Rz 21[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 08.08.2019 – X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 30, 32; in BFH/NV 2021, 1201, Rz 13[]

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