Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht pauschal versteuert wird, so sind die sich aus einer verbilligte Abgabe für den Arbeitnehmer ergebenden Vorteile steuerfrei, sofern sie (nach Abzug der von ihm gezahlten Entgelte) insgesamt 1 080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, § 8 Abs. 2 Satz 2.
Dieser Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch nicht für Fahrpreisvergünstigungen, die ein ehemaliger Bahnbeamter der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen von der Deutschen Bahn AG erhält.
Nach Ansicht der Hannoveraner Finanzrichter liegen bei den Bahnbeamten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG nicht vor. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der insoweit eindeutig formulierten und nicht weiter auslegungsfähigen Norm ergebe und wie auch der BFH in ständiger Rechtsprechung erkenne, werden von der Befreiung nur solche Zuwendungen erfasst, die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zufließen. Werden die Vorteile dagegen von Dritten gewährt, greife die Steuerbefreiung selbst dann nicht ein, wenn der Zuwendende als konzernangehöriges Unternehmen dem Arbeitgeber nahe steht1.
Im Streitfall seien aber, so das Finanzgericht, Arbeitgeber und Zuwendender nicht identisch. Während der Kläger dem Bundeseisenbahnvermögen angehörte und von ihm seine Pensionsbezüge bezog, erhielt er die Fahrpreisvergünstigungen von der DB AG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt (VI B 111/08).
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 1 K 264/05
- vgl. z. B. BFH, Urteile vom 28.08.2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 08.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330[↩]











