Die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen auch dann als Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sind, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung handelt, ist durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 20131 hinreichend geklärt.

Danach sind die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich. Denn auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom Finanzgericht eigenständig zu würdigen sind.
Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung dient oder als Geschenk zu werten ist2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – VI B 89/13