Anrufungsauskunft und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.

Anrufungsauskunft und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten2. Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen3. Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten4. Bekannt sind der zuständigen Dienststelle jedoch neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt5. Wissen eines Außenprüfers führt nicht zu eigenen Kenntnissen der zuständigen Veranlagungsdienststelle, wenn der Außenprüfer nicht selbst die Steuern festsetzt6. Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen7.

Nach diesen Grundsätzen ist in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dem Finanzamt die Tatsache der Eintragung eines zu geringen Bruttoarbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung des Klägers nachträglich bekannt geworden. Die für die Veranlagung der Einkommensteuer des Klägers zuständige Dienststelle selbst hatte zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Erstveranlagung keine positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Lohnsteuerbescheinigung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Dienststelle fallbezogene elektronische Informationen als bekannt zurechnen lassen müsste. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im elektronischen Informationssystem der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Erstveranlagung Bearbeiterhinweise oder Anweisungen für den Sachbearbeiter in Bezug auf die falschen Lohnsteuerbescheinigungen der A-GmbH abrufbar gewesen wären.

Zudem können mögliche Kenntnisse der ZALST oder der Oberfinanzdirektion über die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung des Klägers am Tag der abschließenden Zeichnung dem Finanzamt nicht zugerechnet werden können. Für eventuelle Kenntnisse der ZALST entfällt eine Zurechnung schon deswegen, weil diese nicht für die Veranlagung der Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer zuständig ist. Unterstellte Kenntnisse der Oberfinanzdirektion sind der Veranlagungsdienststelle deshalb nicht zuzurechnen, weil die OFD organisationsmäßig gerade nicht zur Bearbeitung konkreter Steuerfälle berufen ist. Gegenüber dem Steuerpflichtigen handelt auch dann nur das zuständige Veranlagungsfinanzamt, wenn die Oberfinanzdirektion von ihrem Recht, sich in die Bearbeitung bestimmter Einzelfälle einzuschalten ((§ 13 Abs. 3 i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 LOG NRW), Gebrauch macht. Die OFD hat die Inhalte eines Steuerbescheids gegenüber einem Steuerpflichtigen nicht zu verantworten. Rechtsmittelgegner ist und bleibt das Finanzamt, auch wenn die Oberfinanzdirektion interne Weisungen im Einzelfall erteilt hat. Dann aber ist es sachgerecht, dass sich das Finanzamt eine etwaige Kenntnis der Oberfinanzdirektion nicht zurechnen lassen muss.

Nach alledem kann das Vorbringen der Revision, dass sich das Finanzamt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen berufen könne, weil die Unkenntnis nur auf ein pflichtwidriges Verhalten der Oberfinanzdirektion zurückzuführen sei, nicht durchgreifen. Wenn sich das Finanzamt positive Kenntnisse der Oberfinanzdirektion nicht zurechnen lassen muss, kann eine auf pflichtwidrigem Unterlassen beruhende Unkenntnis der Oberfinanzdirektion nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Kenntniszurechnung beim Finanzamt führen. Selbst wenn daher die Oberfinanzdirektion verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt zeitnah aufzuklären und die Wohnsitzfinanzämter vor den ersten Veranlagungen zu informieren, könnte dies nicht dazu führen, dass dem Finanzamt eine Berufung auf die nachträglich bekannt gewordene Tatsache verwehrt wäre.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Januar 2011 – VI R 61/09

  1. BFH, Urteil vom 13.09.2001 – IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 27.11.2001 – VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473[]
  3. BFH, Urteil vom 28.04.1998 – IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; Beschluss vom 16.01.2002 – VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 20.06.1985 – IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, und die dort erwähnte Rechtsprechung[]
  6. BFH, Urteil vom 03.05.1991 – V R 36/90, BFH/NV 1992, 221[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492[]