Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die „für“ eine Arbeitsverhältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Hierzu entschied der BFH nun, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen1.
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.09 – VI R 55/07
- Anschluss an BFH, Urteil vom 16. November 2005 – VI R 118/01, BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444[↩]