Betrieblich veranlasste Zuwendungen – und die Steuerpauschalierung

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Betrieblich veranlasste Zuwendungen – und die Steuerpauschalierung

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut des § 37b EStG sowie aus rechtssystematischen Gründen und aus der Einordnung des § 37b EStG in das Gesamtgefüge des Einkommensteuergesetzes. Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG1.

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Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzungen schränken den Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm weiter ein. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind2. Dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des Steuerpflichtigen) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (Steuerpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt3.

Diesen Grundsätzen entsprach in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall das Urteil der Vorinstanz nicht. Dort hatte das Hessische Finanzgericht4 -nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht- darauf erkannt, dass die Unternehmerin die streitbefangenen Prämien zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht hat.

Die von der Unternehmerin an die selbständigen wie angestellten Fachverkäufer ausgereichten Prämien sind durch die von der Unternehmerin aufgelegten Verkaufsförderprogramme und damit durch den Betrieb der Unternehmerin veranlasst. Insoweit handelt es sich mithin um „betrieblich veranlasste Zuwendungen“, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht.

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Auch hat das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass die vereinnahmten Prämien sowohl bei den selbständigen Fachverkäufern (Betriebsinhabern) als auch bei den angestellten Verkäufern zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Dabei kann der Bundesfinanzhof offenlassen, welcher Einkunftsart diese Einnahmen zuzuordnen sind.

Entgegen der Auffassung des Finanzgericht rechtfertigt allein der Umstand, dass die unstreitig betrieblichen Zuwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, die Anwendbarkeit des § 37b Abs. 1 EStG nicht. Vielmehr müssen diese Zuwendungen -wie zuvor dargelegt- zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden2. Daran fehlt es im Streitfall. Denn sowohl der selbständige als auch der nichtselbständige Fachverkäufer erhielt die Prämie von der Unternehmerin nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.

Die Prämie war vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte der Unternehmerin. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung -vorliegend den Verkaufserfolg- erwarb er den Prämienanspruch gegenüber der Unternehmerin. Die Unternehmerin hat die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

Auch gegenüber den selbständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht „zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung“ erbracht. Die Unternehmerin belieferte diese zwar mit ihren Waren. Die Prämien sind jedoch nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug -wie bei den angestellten Verkäufern- für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2018 – VI R 25/16

  1. BFH, Urteile vom 16.10.2013 – VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457; – VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; und vom 12.12 2013 – VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490, sowie BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490[][]
  3. OFD Frankfurt am Main, Schreiben vom 23.01.2018 – S 2297b A-1-St 222[]
  4. Hess. FG, Urteil vom 13.04.2016 – 7 K 872/13[]