Der Streit um die Lohnsteuermerkmale – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Bei einem Streit um eine Freistellungsbescheinigung ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung hat. Das berechtigte Interesse besteht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der Wiederholungsgefahr1.

Der Streit um die Lohnsteuermerkmale – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist nach Ablauf des Kalenderjahres die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Da die Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28.02.des Folgejahres zu übermitteln waren (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.), kann das abgeschlossene Lohnkonto des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden2. Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres ist ausschließlich im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs i.S. des -allein auf unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbaren- § 42b EStG möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine gerichtliche Aufhebung des Widerrufs der bis zum 31.12 2013 befristeten Freistellung hätte damit keine Auswirkungen auf die bereits erhobene Lohnsteuer. Jedoch ist die streitige Rechtsfrage der abkommensrechtlichen Freistellung des Ruhegehalts -ggf. in Form des Abrufs als elektronisches Lohnsteuermerkmal i.S. des § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG- auch für die Lohnsteuererhebung in den Folgejahren von Bedeutung3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2018 – I R 49/16

  1. vgl. BFH, Urteil vom 07.06.1989 – X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 04.11.2014 – I R 19/13, BFH/NV 2015, 333[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 23.09.2008 – I R 57/07, BFH/NV 2009, 390; vom 11.07.2012 – I R 76/11, BFH/NV 2012, 1966[]
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