Das Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen.

Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege nach § 41b EStG an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster eine „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO.
Im hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall fügten die Kläger ihrer Einkommensteuererklärung Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber bei, aus denen sich die – zutreffende – Höhe ihres Arbeitslohns ergab. Den erklärten Arbeitslohn legte das beklagte Finanzamt der Steuerfestsetzung allerdings nicht zu Grunde, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den – zu niedrigen – Werten, die der Arbeitgeber der Kläger im Wege des elektronischen Datenaustauschs nach § 41b EStG an das Finanzamt übermittelt hatte.
Nachdem das Finanzamt seinen Irrtum bemerkt hatte, berichtigte es die Steuerfestsetzung zu Lasten der Kläger wegen „offenbarer Unrichtigkeiten“ nach § 129 AO – zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten des Arbeitgebers sei ein rein mechanischer Fehler. Ein – die Anwendung des § 129 AO ausschließender – Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus der Steuererklärung sei nicht ersichtlich, dass der Veranlagungssachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben der Kläger habe abweichen wollen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Februar 2011 – 11 K 4239/07 E