Dienstwagen – und der vom Arbeitgeber angemietete Parkplatz

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens.

Dienstwagen – und der vom Arbeitgeber angemietete Parkplatz

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall ermöglichte die Arbeitgeberin  ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 € anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Arbeitgeberin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Arbeitgeberin nach.

Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin mit ihrer Klage mit Erfolg vor dem Finanzgericht Köln: Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer, so das Finanzgericht, und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

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Die – hier erfolgte – Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt nur in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet wurde und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt u.a. dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 EStG gegeben sind1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Nachforderung der hier im Streit stehenden Zahlungen nicht in Betracht, weil die Arbeitgeberin insoweit die Lohnsteuer zutreffend und damit vorschriftsmäßig einbehalten hat. Zu Recht ist die Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug nämlich davon ausgegangen, dass die Entgelte der Arbeitnehmer für die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Parkplätze den geldwerten Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus der Überlassung der Firmenwagen in von der Arbeitgeberin beantragten und in der Berechnung zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs2 führt die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder – wie im hier entschiedenen Streitfall – nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit.

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Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird in Höhe der Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.

Das Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Firmenwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen KFZ trägt. Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil. Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung typisieren wollte. Vielmehr ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen KFZ veranlasst sind. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen KFZ selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme3.

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Berücksichtigt werden dabei Zahlungen des Arbeitnehmers, die Bestandteil der „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete4.

Nach diesen Grundsätzen, denen das Finanzgericht folgt, sind die von den Arbeitnehmern auf Grundlage der mit der Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarung gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt und fallen im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an.

Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt der Betrieb eines Firmenwagens nämlich essentiell eine Parkmöglichkeit voraus. Das Parken (Abstellen) des Fahrzeugs als solches ist notwendig, um ein Kfz überhaupt für Fahrten nutzen zu können. Weil nämlich ein Kfz in aller Regel genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesen Orten, ggf. auch für Zwischenhalte, notwendiger Bestandteil der Nutzung. Dies gilt insbesondere, wenn anderweitige Parkmöglichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. Die hier streitigen Parkplatzkosten dienen zudem der Aufbewahrung vom Kfz und dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz, nämlich zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung, und damit zum Zweck der – überdies ortsnahen – Verfügbarkeit für Fahrten. Es handelt sich damit im Hauptzweck um Aufwendungen, die final für das Kfz bzw. für die Nutzung zu Fahrten erfolgen5.

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Dabei ist es unerheblich, dass auch im Umfeld der Büroräume der Arbeitgeberin gebührenfreie Parkplätze grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn solche Parkplätze sind dort nur in geringer Zahl vorhanden. Die von der Arbeitgeberin geschilderte problematische Parksituation vor Ort ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt, sie wird auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt.

Die immer prekärer werdende und auch im Streitjahr schon problematische Parkplatzsituation in Ballungsräumen wie Y lassen auch die Mietkosten für Stellplätze zu Aufwendungen werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung mangels tatsächlicher Alternativen zwangsläufig anfallen. Die Auffassung des Finanzamtes, dass – anders als ein Stellplatz am Wohnort – ein weiterer Stellplatz an der Tätigkeitsstätte nicht erforderlich zur Inbetriebnahme (oder zum Halten) eines Fahrzeugs sei, verkennt, dass, wenn ein Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, der Stellplatz an der Tätigkeitsstätte nach den vorgenannten Grundsätzen schon aus tatsächlichen Gründen genauso zwangsläufig ist, wie der Stellplatz am Wohnort.

Die Einordung der Stellplatzkosten in die „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser zählt die Kosten einer Garage in den Urteilen vom 07.06.2002,6; und vom 14.09.20057 ausdrücklich zu diesen insgesamt entstehenden Aufwendungen, ohne dabei in seiner Begründung zwischen einer Garage bzw. einem Parkplatz am Wohnort oder an der Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Es ist auch kein Umstand erkennbar, der eine solche Unterscheidung rechtfertigen könnte.

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Auch die Finanzverwaltung, die hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen den Begriff „Gesamtkosten“ verwendet, zählt hierzu Garagen-/Stellplatzmieten und sogar Gebühren für Anwohnerparkberechtigungen8.

Dem stehen auch nicht die von den Beteiligten zitierten Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14.03.20199 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.10.202010 entgegen. Abgesehen davon, dass es dort um die Minderung des geldwerten Vorteils für eine Kfz-Überlassung um die anteiligen Grundstückskosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers ging, lassen die beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen solche Kosten mindernd zu, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Auch sie folgen damit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.09.200511 und erwähnen als Beispiel – wie der Bundesfinanzhof – hierfür ausdrücklich Kosten für die Garagenmiete. Soweit sie allerdings losgelöst vom vorzitierten BFH, Urteil darüber hinaus fordern, dass es sich um Aufwendungen handeln müsse, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, sie also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich seien müssten, folgt das Finanzgericht dem nicht. Diese weiter einengende Sichtweise ergibt sich zumindest für die hier streitige Anmietung von Stellplätzen am Arbeitsort weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

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Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. April 2023 – 1 K 1234/2212

  1. BFH, Urteil vom 06.06.2018, – VI R 32/16, BFHE 261, 51, BStBl II 2018, 764[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 30.11.2016, – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 m.w.N.[]
  3. zu allem: BFH, Urteil vom 30.11.2016, – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014[]
  4. BFH, Urteil vom 14.09.2005, – VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72[]
  5. vgl. Urban, FR 2005, 1134[]
  6. VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829[]
  7. VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72[]
  8. vgl. BMF, Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz. 54 und 32[]
  9. FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083[]
  10. Nds. FG, Urteil vom 09.10.2020 – 14 K 21/19, EFG 2021, 191[]
  11. BFH, Urteil vom 14.09.2005 – VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72[]
  12. nicht rechtskräftig; Revision des Finanzamtes anhängig beim BFH –  VI R 7/23[]