Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, die Grundsätze, die nach § 9 Abs. 2 EStG1 auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwenden sind2.

Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Denn nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum – pauschalen – Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 EStG, der auch bei – unentgeltlicher – Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen3. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. September 20104 nochmals bestätigt.
Insbesondere hat der Bundesfinanzhof darin der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen, das Gericht habe mit seinen zuvor genannten Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Der weiterhin geltende Nichtanwendungserlass des Bundesministerium der Finanzen vom 23. Oktober 20085 bindet das Finanzgericht nicht.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. März 2010 – 15 K 290/10
- siehe zur Verfassungswidrigkeit der Norm: BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 04.04.2008 – VI R 68/05, BStBl II 2008, 890; und VI R 85/04, BStBl II 2008, 887, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 04.04.2008 – VI R 68/05, BStBl II 2008, 890; und VI R 85/04, BStBl II 2008, 887[↩]
- BFH, Urteil vom 22.09.2010 – VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349[↩]
- BMF, Schreiben vom 23.10.2008 – IV C 5-2334/08/10010, BStBl I 2008, 961[↩]