Fehlerhaft ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2010 werden bei der Einkommensteuerveranlagung ”maschinell erkannt“, versichert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag. Im Regelfall werde daher keine Mehrbelastung entstehen.

Das Problem betrifft freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer: Ende 2010/Anfang 2011 – und damit über ein Jahr nach Veröffentlichung des Ausstellungsschreibens zur Lohnsteuerbescheinigung 2010 vom 26. August 20091 – wurde dem Bundesministerium der Finanzen von verschiedenen Anbietern von Lohnabrechnungssoftware mitgeteilt, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge überweist (sog. Firmenzahler), nur die um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur sozialen Pflegeversicherung in den Zeilen 25 und 26 bescheinigt wurden. Richtig ist aber, dass Arbeitgeberzuschüsse beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen sind.
Auf den bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen waren mithin zunächst bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge überweist, zu geringe Beiträge ausgewiesen worden. Da diese Beiträge sich steuerlich auswirken, hätten Mehrbelastungen entstehen können. Bei einem ledigen Arbeitnehmer hätte die maximale steuerliche Mehrbelastung rund 1.560 € betragen können.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort mitteilt, sind 1,7 Millionen Arbeitnehmer freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt, schreibt die Regierung, empfiehlt aber gleichzeitig, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gelte besonders für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben hätten.
Unter der Voraussetzung, dass die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt würde, könnte eine steuerliche Mehrbelastung entstehen. Die Mehrbelastung würde in erster Linie vom persönlichen Steuersatz abhängen. Bei einem ledigen Arbeitnehmer könnte die maximale steuerliche Mehrbelastung rund 1 560 Euro betragen (entspricht dem Unterschiedsbetrag beim Sonderausgabenabzug von rund 3 522 € multipliziert mit dem Spitzensteuersatz von 42% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%).
Die Fehleintragungen betreffen nur die Lohnsteuerbescheinigungen, nicht aber die Lohnsteuerberechnungen. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden bei der Einkommensteuerveranlagung maschinell erkannt, so dass im Regelfall keine Mehrbelastung entstehen kann. Die Fälle können anhand von Verhältnisrechnungen zu eingetragenenWerten in der Lohnsteuerbescheinigung sowie unter Einbeziehung bestimmter Kennzahlen der Anlage „Vorsorgeaufwand“ erkannt werden. Die überwiegende Zahl der danach erkannten Fälle kann automationstechnisch so gerechnet werden, dass die Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Nur in einer geringen Anzahl der betreffenden Fälle muss der Bearbeiter ggf. personell die korrekten Werte ermitteln.
Soweit eine entsprechende maschinelle Korrektur vorgenommen wurde, wird dies auf dem Einkommensteuerbescheid in den „Erläuterungen“ vermerkt.
- BStBl. I S. 902[↩]