Gasumrüstung bei Geschäftsfahrzeugen

Die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind bei Firmenfahrzeugen nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen.

Gasumrüstung bei Geschäftsfahrzeugen

Im Entscheidungsfall stellte der klagende Arbeitgeber seinen Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich privat genutzt werden durften. Die Fahrzeuge wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten hierfür trug das Leasingunternehmen. Es erhöhte jedoch die vom Arbeitgeber zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht nur den Listenpreis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien eigenbetriebliche Interessen ausschlaggebend gewesen. Von den niedrigeren Kraftstoffkosten profitiere nur er, der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen – lohnsteuerpflichtigen – geldwerten Vorteil.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster trat der Auffassung des Arbeitgebers entgegen. Er qualifizierte die Aufwendungen für die Umrüstung als Sonderausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung führt. Die Gasanlage – so die Begründung – sei zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Fahrzeuge. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und – anders als z.B. ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei.

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Auch verbiete – so die Münsteraner Finanzrichter weiter – die vereinfachende und typisierende 1%-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zuflösse. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die 1%-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2009 – 10 K 1666/07 L