Jobticket als geldwerter Vorteile – und die Lohnsteuerpauschalierung

Hat das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen, darf das Finanzgericht diesen Bescheid nicht aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen. Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.

Jobticket als geldwerter Vorteile – und die Lohnsteuerpauschalierung

Eas Wahlrecht, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, kann nicht erstmals nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen für den Pauschalierungszeitraum ausgeübt werden.

Der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist hinsichtlich des den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin eingeräumten verbilligten Erwerbs der Jahreskarten erfüllt. Denn danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

Dieser Verpflichtung kam die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Zuwendung des Bezugsrechts nicht nach. Denn dieses stellt einen geldwerten -auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden- Sachbezug und damit Arbeitslohn (§ 19 EStG) dar, der den Arbeitnehmern mit Ausübung und damit dem Erwerb der Jahreskarten gemäß § 11 EStG (einmalig) zugeflossen ist. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang1 zu Recht kein Streit mehr.

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Der angefochtene Haftungsbescheid ist im klageabweisenden Umfang rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich über die Höhe des der Lohnbesteuerung unterliegenden geldwerten Vorteils tatsächlich verständigt und diesen hierbei auf insgesamt 210.712, 16 EUR beziffert. Der Bundesfinanzhof hat wie das Finanzgericht keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit dieser tatsächlichen Verständigung. Einwände gegen den vom Finanzamt auf diese Bemessungsgrundlage der Haftungsschuld angewendeten Bruttosteuersatz von 30, 10 % hat die Arbeitgeberin weder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 FGO -sondern erst mit Schriftsatz vom 26.06.2015- vorgetragen noch sind solche Einwände sonst ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin als Haftungsschuldnerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen.

Der Inanspruchnahme der Arbeitgeberin als Haftungsschuldnerin steht § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegen.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Antrag oder eine Genehmigung durch das Finanzamt nicht erforderlich2. Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt3.

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Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Haftungsbescheid -soweit die Klage abgewiesen wurde- auch nicht deshalb aufzuheben ist, weil die Arbeitgeberin erstmals mit Schriftsatz vom 29.08.2013 beantragt hat, die Lohnsteuer für den hier streitgegenständlichen Sachbezug gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren.

Zwar wird die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (Job-Ticket) grundsätzlich von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst4.

Im Streitfall hat die Arbeitgeberin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgericht für den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Job-Tickets jedoch in keiner Lohnsteuer-Anmeldung pauschale Lohnsteuer erhoben. Der von der Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Finanzgericht mit Schriftsatz vom 29.08.2013 erstmals gestellte Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung geht ins Leere, da ein solcher Antrag für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Als bloße Absichtserklärung vermag er insbesondere die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung weder zu ersetzen noch das Pauschalierungsverfahren nach § 40 Abs. 2 EStG in Gang zu setzen.

Folglich war auch der vorliegende Rechtsstreit weder vom BFH noch von der Vorinstanz gemäß § 74 FGO auszusetzen. Hierzu hätte allenfalls dann Anlass bestanden, wenn das gegen den Haftungsbescheid gerichtete Revisions- bzw. Klageverfahren nicht hätte fortgesetzt werden können, bevor ein -beispielsweise durch einen Pauschalierungsantrag nach § 40 Abs. 1 EStG oder die Erhebung (Anmeldung) der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG- eröffnetes Pauschalierungsverfahren durch einen Pauschalierungsbescheid oder in anderer Weise rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn wenn das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen hat, darf das Finanzgericht nicht diesen Bescheid aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen5. Im Streitfall fehlt es aber -wie dargelegt- an einer Lohnsteuerpauschalierung durch die Arbeitgeberin und damit an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S. von § 74 FGO.

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Da die Arbeitgeberin ihr Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausgeübt hat, kann die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, noch im Klageverfahren und damit auch noch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen ausgeübt werden kann, ebenfalls offenbleiben. Damit kann auch dahinstehen, ob an der Rechtsprechung, nach der ein erstmals im Klageverfahren ausgeübtes Pauschalierungswahlrecht gegenüber einem Haftungsbescheid geltend gemacht werden kann6, festzuhalten ist. Denn eine andere zeitliche Begrenzung des Pauschalierungseinwands gegen einen Haftungsbescheid könnte deshalb geboten sein, weil für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung maßgeblich ist7. Die Ausübung eines Wahlrechts im Revisionsverfahren vor dem BFH kommt ohnehin nicht in Betracht8.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. September 2015 – VI R 69/14

  1. BFH, Urteil in BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382[]
  2. Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 40 Rz 11; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 Rz C 1; Blümich/Thürmer, § 40 EStG Rz 86; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 40 EStG Rz 32, 45; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 40 Rz 18; Wierschem in Bordewin/Brandt, § 40 EStG Rz 52; Paetsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 40 Rz 41; Martin in Lademann, EStG, § 40 EStG Rz 61; a.A. Stickan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 40 Rz 49[]
  3. Blümich/Thürmer, § 40 EStG Rz 86; Paetsch in Frotscher, a.a.O., § 40 Rz 41; zur Pauschalierung nach § 40a EStG ebenso BFH, Urteil vom 26.11.2003 – VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195[]
  4. HHR/Wagner, § 40 EStG Rz 46[]
  5. BFH, Urteil vom 16.03.1990 – VI R 88/86, BFH/NV 1990, 639[]
  6. BFH, Urteile vom 25.05.1984 – VI R 223/80, BFHE 141, 54, 57 f., BStBl II 1984, 569 zu § 40a EStG, und in BFH/NV 1990, 639 zu § 40 Abs. 1 EStG[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2014 – VII B 192/13, BFH/NV 2015, 155; BFH, Urteil vom 26.09.2012 – VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337[]
  8. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20.05.1976 – VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548; BFH, Urteile vom 28.03.1984 – I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664; vom 13.07.1993 – VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243[]
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