In teleologischer Reduktion des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen die typisierende Annahme aufgrund der tatsächlich geringeren Nutzung des überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers geht, eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss1.
Allerdings ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts der geldwerte Vorteil im Streitfall jedoch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG mit pauschal 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten. Dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Wagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird2.
Die wortgetreue Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG führt indes dazu, dass der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zu ermitteln ist. Die auf der Einnahmenseite vorgenommene Typisierung steht damit im Widerspruch zur Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F., die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht3 und die durch den Zuschlag korrigiert werden soll4.
Seinem Zweck als Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug wird § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG jedoch nur dann gerecht, wenn die dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. zugrundeliegende Typisierung auch bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgerichtig umgesetzt wird.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb5 entschieden, dass in teleologischer Reduktion des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG jedenfalls in den Fällen, in denen die typisierende Annahme aufgrund der tatsächlich geringeren Nutzung des überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers geht, eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen ist.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. August 2010 – 11 K 141/09
- z.B. BFH, Urteile vom 06.11.2001 – VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 07.11.2006 – VI R 95/04, BStBl II 2007, 269[↩]
- BT-Drucks 13/1686, S. 8[↩]
- Wacker, NWB Fach 3, S. 10119, 10126[↩]
- siehe ausführlich hierzu: BFH, Urteile vom 04.04.2008 – VI R 85/04, BStBl II 2008, 887; und VI R 69/05, BStBl II 890[↩]
- BFH, Urteil vom 04.04.2008 – VI R 85/04, BStBl II 2008, 887[↩]