Gewinnausschüttungen der Versorgungskasse

Im November 2009 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an ihren Träger, also den Arbeitgeber, keine Arbeitslohnrückzahlungen sind und daher – anders als von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen – weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen1.

Gewinnausschüttungen der Versorgungskasse

Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen nun den betroffenen Betrieben für die Zeit bis zum Jahresende 2010 ein Wahlrecht eingeräumt. Danach ist es für alle bis zum 31. Dezember 2010 beim Arbeitgeber zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung nicht zu beanstanden, wenn weiter nach den Grundsätzen von R 40b.1 Absatz 12 ff. LStR 2008 verfahren wird.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 28. September 2010 – IV C 5 – S 2373/10/10001 [DOK 2010/0727227]

  1. BFH, Urteil vom 12.11.2009 – VI R 20/07[]
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