Hat ein Arbeitgeber Liquiditätsprobleme, stimmen die Arbeitnehmer nicht selten einer verzögerten Auszahlung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung zu. Erhalten die Arbeitnehmer hierfür im Gegenzug eine stille Mitarbeiterbeteiligung, bei welcher der Grundstock in Höhe von 1.000,00 DM durch eine Schenkung des Unternehmens erfolgt, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bei den Gutschriften auf den Beteiligungskonten der Arbeitnehmer um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die den Arbeitnehmern bereits im Zeitpunkt der Gutschrift zufließen. Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmern sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum an dem gutgeschriebenen Geldbetrag verschafft. Dass die Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung des gutgeschriebenen Betrags durch die Vereinbarung über die stille Mitarbeiterbeteiligung gebunden seien, stehe dem nicht entgegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, die derzeit noch beim 6. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig ist1.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2008 – 7 K 1270/06 L,H(L)
- VI R 47/08[↩]











