Im finanzgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Außenprüfung müssen die Arbeitnehmer und die Rentenversicherung Bund nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, diese beizuladen. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt 1.
An einer solchen Konstellation fehlt es bei einem Streit über die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Die Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund sind von der Anordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes steuerlich nicht unmittelbar betroffen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. August 2015 – VI B 13/15
- BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995[↩]