Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
Ob nach Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber deren Änderung im Wege einer Steuerfestsetzung nach den §§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Korrekturvorschriften. Eine solche Änderung ist insbesondere zulässig, solange noch ein Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) besteht. Nach § 168 Satz 1 AO steht nämlich die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Damit werden unmittelbar an die Steuererklärung die Rechtsfolgen einer Steuerfestsetzung geknüpft. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann die Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Unter diesen Voraussetzungen kann das Finanzamt auch die Festsetzung einer abweichenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne die Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Bei Änderung einer auf § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gestützten Festsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO wird dann der gesamte Sollbetrag der nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer festgesetzt. Dies schließt indes nicht aus, dass die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende Festsetzung auf neue tatsächliche Erkenntnisse oder eine andere Rechtsauffassung des Finanzamt gestützt wird.
Eine (geänderte) Festsetzung nach den genannten Vorschriften ist ungeachtet der sich aus § 41c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen möglich. Zwar ist gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat. Indes ist der tatsächliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung oder einem an deren Stelle tretenden Festsetzungsbescheid nicht von Bedeutung. Bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers handelt es sich nämlich um einen gesetzlich bestimmten „Sollbetrag“ und nicht um einen durch den tatsächlichen Lohnsteuerabzug bestimmten „Istbetrag“.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 – VI R 10/05











