Lohnsteuerkarte 2010

Die Meldebehörden der Gemeinden werden letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausstellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 EStG), ab 2011 wird das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Verfahren „ElsterLohn II“ abgelöst.

Lohnsteuerkarte 2010

Für die damit letzte Lohnsteuerkarte 2010 hat das Bundesfinanzministerium jetzt gemäß § 51 Absatz 4 Nr. 1 EStG das Muster bestimmt, dem die Lohnsteuerkarten zu entsprechen haben.

Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 x 210 mm)


Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:


Bescheinigung der Steuerklasse:

Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.


Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug:

Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen, bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden.

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Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.


Eintragung der Identifikationsnummer:

Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Absatz 3 Nr. 3, 39e Absatz 9 Satz 3 EStG).


Eintragung des Gemeindeschlüssels:

Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.


Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung:

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.


Versendung der Lohnsteuerkarten:

Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.


Sicherheitsmaßnahmen:

Nach R 39.1 Absatz 11 LStR 2008 ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2010 zu vernichten.

Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als „Muster“ gekennzeichnet – archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2010 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

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Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 27. Juli 2009 – IV C 5 – S 2363/07/0001 [2009/0223042]